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1 W 56/11

Kurzbeschreibung

1. Die Zivilkammer ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berechtigt, einem seiner Mitglieder die Entscheidung als Einzelrichter zu übertragen, wenn der Kostenschuldner gegen die Kostenberechnung eines Notars nach § 156 KO Einwendungen er-hebt, wie dies bereits nach altem Recht zulässig war (§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG a.F.). In-soweit ist § 68 Abs. 4 FamFG entsprechend anzuwenden.

2. Ein Kostenanspruch des Notars gemäß § 145 Abs. 1 KostO für eine Pfandentlassungserklärung und eine Löschungsbewilligung entsteht nur dann, wenn der in Anspruch ge-nommene Beteiligte den Notar zur Erstellung der Urkunden aufgefordert hat. Die wider-spruchslose Entgegennahme der Urkundenentwürfe ohne weitere Äußerung des Beteiligten vermag einen Gebührenanspruch nicht deshalb zu begründen, weil solche Urkunden im Rahmen der weiteren Tätigkeit des Notars erforderlich sind.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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