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2 W 34/12

Kurzbeschreibung

Liegt ein Titel vor, der nach Form und Inhalt vollstreckungsfähig ist (hier ein Prozess-vergleich), dessen Unwirksamkeit aber geltend gemacht wird, so kann die Kostengrundentscheidung nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO überprüft werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die prozessuale Konsequenz angewiesen, die prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO zu erheben.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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