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2 W 75/13

Kurzbeschreibung

1. Soweit die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt, um eine Sachaufklärung vornehmen zu können, kann ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.

2. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist weder eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden noch einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Es ist deshalb ermessensfehlerhaft, wenn der Widerruf eines Vergleichs, der in einem Termin geschlossen wurde, in dem die widerrufende Partei trotz Anordnens des persönlichen Erscheinens nicht anwesend war, mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes sanktioniert wird.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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