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3 U 42/11

Kurzbeschreibung

1. Kündigt eine private Krankenversicherung die Verträge mit ihrem Versicherungsnehmer fristlos, kommt eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung des Krankenversicherers, die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer gewünschte Behandlung zu übernehmen, nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen.

2. Eine solche Notlage ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Mittel für eine ihm nach § 193 VVG zustehende Kran-kenversicherung im Basistarif nicht tragen kann. Auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist zumutbar.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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