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3 W 46/13

Kurzbeschreibung

1. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann beim Grundbuchamt auch durch eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 34 GBO, § 21 Abs. 3 BNotO). Der Notar darf eine solche Bescheinigung im Hinblick auf § 29 GBO aber nur ausstellen, wenn ihm die Vollmachtsurkunde, die Grundlage der Bescheinigung ist, in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegen hat.

2. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn der Notar lediglich bescheinigt, dass ihm in beglaubigter Fotokopie der Gesellschaftsvertrag vorgelegen habe aus dem sich ergebe, dass der Aufsichtsrat ermächtigt sei, eine entsprechende Vollmacht (hier: Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB) auszustellen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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