Hat sich die Anordnung der vorläufigen Unterbringung eines Kindes durch Beendigung der Maßnahme erledigt, steht dem Kindesvater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zuvor entzogen worden sind, ein berechtig-tes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht zu.