4 WF 69/12
Kurzbeschreibung
Der Verfahrenswert für Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG.
Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen