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5 UF 16/14

Kurzbeschreibung

1. Reicht ein Notar in einem Adoptionsverfahren einen Antrag für beide Beteiligten ein, ohne ausdrücklich zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt zu sein und ohne dass Anhaltspunkte für eine konkludente Bestellung ersichtlich sind, ist er verfahrensrechtlich nicht als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu behandeln.

2. Wird in einem solchen Fall ein ablehnender Beschluss des Familiengerichts sowohl an die Beteiligten zugestellt als auch dem Notar formlos übermittelt, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG der Zeitpunkt der Zustellung an die Beteiligten maßgebend.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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