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5 UF 52/11

Kurzbeschreibung

Der einem minderjährigen Kind gegenüber bislang allein barunterhaltspflichtige Elternteil kann von dem anderen Elternteil, nachdem das Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aus dessen Haushalt in eine betreute Wohnform gewechselt ist, keine Auskunft über die Ein-kommensverhältnisse verlangen. Die Auskunft ist wegen vollständiger Bedarfsdeckung des Kindes durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für einen Antrag auf Abänderung eines bestehenden Kindesunterhaltstitels ebenso wenig erforderlich, wie zur Prüfung der Höhe seines an den Träger der Jugendhilfe zu erbringenden Kostenbeitrags, da sich dieser ausschließlich nach seinem eigenen Einkommen bemisst. Er kann auch nach Rückkehr des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils nicht mit der Behauptung, dessen Einkom-mens- und Vermögensverhältnisse seien deutlich besser als seine, Auskunft hierüber ver-langen. Dies gilt zumindest dann, wenn ihm bei Zahlung des in einer nur geringfügig (hier € 3,00 monatlich) über dem Mindestunterhalt liegenden Höhe titulierten Kindesunterhalts der notwendige Selbstbehalt verbleibt.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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