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5 UF 6/11

Kurzbeschreibung

Die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung kann nicht von einem Ausgleich der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile des zustimmen-den Ehegatten abhängig gemacht werden, soweit die steuerrechtlichen Verhältnisse durch die ehelichen Lebensverhältnisse familienrechtlich überlagert wurden. Das ist nicht nur der Fall, solange die Ehepartner zusammenleben und gemeinsam wirtschaften und unmittelbar von einer günstigen Steuerklasse profitieren. Dies gilt vielmehr auch, wenn die günstigere Steuerklasse des Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens bei der Berechnung seines Einkommens zu Grunde gelegt wird und so zu einem höheren Un-terhaltsanspruch des zustimmungspflichtigen Ehegatten führt.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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