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5 W 19/11

Kurzbeschreibung

1. Ein zeitlich früherer Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers in einer Nachlasssache geht der nachfolgenden Beschwerde der Erben vor und führt zur Unzulässigkeit des Rechtmittels.

2. Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 1835 Abs. 1 a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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