Lehnt das Amtsgericht einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterla-gen eines Beteiligten ab, die dessen Gegner beantragt hat, steht diesem gegen den ableh-nenden Beschluss selbst dann kein Beschwerderecht zu, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Verfah-renskostenhilfe beantragenden Beteiligten hat.