Allgemeinverfügung zur weiteren Eindämmung von Coronavirus-Infektionen erlassen
Allgemeinverfügung zur weiteren Eindämmung von Coronavirus-Infektionen erlassen
Gemäß § 22 Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes Bremen sollen weitere lokale Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus den Wert von 35 je 100.000 Einwohner innerhalb von drei Tagen überschreitet.