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I.
Die Abgeordneten haben zur Aufnahme in das Handbuch der Bürgerschaft folgendes anzugeben:
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1.
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Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
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a)
unselbständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
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b)
selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
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c)
freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
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d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren Berufen.
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2.
Früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder im Zusammenhang mit ihr ständig oder zeitweilig aufgegeben worden sind.
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3.
Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats , sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
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4.
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Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.
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II.
Die Abgeordneten haben dem Präsidenten anzuzeigen:
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1.
Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen und das Entgelt insgesamt im Monat höher ist als ein Sechstel der monatlichen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes.
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2.
Zuwendungen und Vergünstigungen, die ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit persönlich erhalten hat.
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3.
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Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, bei Aktiengesellschaften nur, wenn der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht.
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III.
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1.
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Ein Mitglied der Bürgerschaft darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft
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a)
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
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b)
gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.
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2.
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
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3.
Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist verpflichtet, dem Präsidenten unverzüglich Mitteilung davon zu machen, ob bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen könnten. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft erklärt, es werde an der Beratung oder an der Entscheidung nicht mitwirken. Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft.
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4.
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Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.
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IV.
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In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft zu unterlassen.
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V.
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In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten beziehungsweise beim Vorstand sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
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VI.
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Hält der Präsident einen Verstoß gegen diese Verhaltensregeln für möglich, so befragt er den Abgeordneten. Wird der Vorwurf erhoben, daß ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Vorstand den Sachverhalt aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Vorstand der Fraktion, der der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand kann das Ergebnis der Prüfung in geeigneter Form der Bürgerschaft mitteilen. Auf Verlangen des Abgeordneten hat der Vorstand die Bürgerschaft über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so bedarf die Unterrichtung der Bürgerschaft der Zustimmung des Abgeordneten.