die Durchführung von Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen Verletzung von Berufs- oder Standespflichten, es sei denn, daß es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186 und 187a Abs. 1 des Strafgesetzbuches) politischen Charakters handelt,
- Vor Einleitung eines Verfahrens ist dem Präsidenten der Bürgerschaft und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung beim Präsidenten der Bürgerschaft eingeleitet werden. Der Präsident unterrichtet unverzüglich den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß und, soweit Gründe der Wahrheitsfindung nicht entgegenstehen, den betroffenen Abgeordneten. -