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Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft - Anlage 2: Aufhebung der Immunität

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber: Bremische Bürgerschaft
Erlassdatum: 11.12.1991
Fassung vom: 11.12.1991
Gültig ab: 08.02.1992
Quelle: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr: 1100-a-1
Normen: § 81 OWiG 1968, § 96 OWiG 1968, § 97 OWiG 1968, § 185 StGB, § 186 StGB, § 187a StGB, § 194 StGB, § 94 StPO, § 100 StPO, § 102 StPO, § 111a StPO

Anlage 2

Aufhebung der Immunität

Der folgende Wortlaut wird Bestandteil (Anlage 2) der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft:

1.
Die Bürgerschaft (Landtag) genehmigt
a)
die Durchführung von Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen Verletzung von Berufs- oder Standespflichten, es sei denn, daß es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186 und 187a Abs. 1 des Strafgesetzbuches) politischen Charakters handelt,
- Vor Einleitung eines Verfahrens ist dem Präsidenten der Bürgerschaft und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung beim Präsidenten der Bürgerschaft eingeleitet werden. Der Präsident unterrichtet unverzüglich den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß und, soweit Gründe der Wahrheitsfindung nicht entgegenstehen, den betroffenen Abgeordneten. -
b)
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Strafprozeßordnung),
c)
den Vollzug der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und §§ 102 ff. Strafprozeßordnung) in den genehmigten Verfahren, soweit der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme ohne die Einholung einer gesonderten Genehmigung zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist.
- Diese Genehmigung wird im Einzelfall erst wirksam, wenn der Präsident der Bürgerschaft oder der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Präsident oder der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß kann Auflagen machen. –
2.
Diese Genehmigung umfaßt nicht
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls,
b)
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
c)
den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nr. 1 c) fällt,
d)
die Vorlage der Anschuldigungsschrift (Klageschrift) bei dem für Disziplinarsachen (Dienstordnungssachen) zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,
e)
den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,
f)
andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen.
3.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung der Bürgerschaft.
4.
Das Recht der Bürgerschaft, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 95 Abs. 3 der Verfassung), bleibt unberührt.
5.
Entscheidungen, die sich aus den Ziffern 1 bis 4 ergeben, trifft der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß. Ihm wird ferner die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung bei Beleidigung der Bremischen Bürgerschaft (§ 194 Abs. 4 StGB) übertragen.


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