Der Beirat möge beschließen:
§ 10 Absatz 8 der Geschäftsordnung wird neu gefasst.
Bisher:
Das Beiratsprotokoll ist vom Beirat in der darauffolgenden Beiratssitzung zu genehmigen. Einwendungen werden durch Beschluss des Beirates, gegebenenfalls durch Berichtigung, erledigt.
Neu:
Das Beiratsprotokoll ist vom Beirat in der darauffolgenden Beiratssitzung zu genehmigen. Einwendungen gegen Form und Fassung sind rechtzeitig schriftlich beim Ortsamt einzureichen. Sie werden durch Beschluss des Beirates, gegebenenfalls durch Berichtigung, erledigt.