Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Anwaltliche Pflichtverletzung im Zugewinnausgleichsverfahren; Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB bei einem Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter

Anwaltliche Pflichtverletzung im Zugewinnausgleichsverfahren; Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB bei einem Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter

Kurzbeschreibung


1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließen-den mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen.

2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden.

3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Ansprechperson
Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.