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§2 Abs.1 BauKostV
Kurzbeschreibung
Die Preisindexzahl, mit der nach §2 Abs.1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1.Oktober 2012 zu vervielfältigen sind, beträgt 117,0.
Ressort
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Verantwortliche Stelle
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau