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Verwaltungsanweisung § 73 SGB XII Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Kurzbeschreibung

Durch ihre offene Formulierung gilt die Vorschrift des § 73 SGB XII als Auffangklausel, die dem allgemeinen Auftrag der Sozialhilfe gerecht wird. Mit der Vorschrift wird eine Möglichkeit eröffnet, auf unbenannte Notlagen flexibel reagieren zu können.

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