Aufwendungen für Arzneimittel sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BremBVO aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verbraucht oder schriftlich verordnet worden sind. Aus dem sich hieraus ergebenden Umkehrschluss sind Arzneimittel, die von einem nichtärztlichen Behandler (z.B. einem Heilpraktiker) verordnet werden, nicht beihilfefä-hig.