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abgeschlossen Unterbringungen nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften sowie Trennungsgrundsatz und Geschlecht in Bremen (ID 285874)

Eingegangen am:08.04.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Unterbringungen nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften sowie Trennungsgrundsatz und Geschlecht in Bremen

Antrag nach dem BremIFG/BremUIG/VIG

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. TRENNUNGSGRUNDSATZ NACH GESCHLECHT IM MAßREGELVOLLZUG

Gibt es in Ihrem Bundesland ein Landesgesetz, eine Verwaltungsvorschrift oder einen Vollstreckungsplan, die die Unterbringung nach Geschlecht (Trennungsgrundsatz) für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus) und § 64 StGB (Entziehungsanstalt) regeln? Falls ja, bitte ich um Angabe der genauen Bezeichnung und, wenn möglich, eine Kopie oder einen Verweis auf die entsprechende Regelung.

2. STRAFRECHTLICHE UNTERBRINGUNG

2.1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB ÿ Maßregelvollzug):

2.1.1 In welchen Anstalten/Einrichtungen werden weibliche Jugendliche (unter 18 Jahren) und weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) in Ihrem Bundesland aufgrund einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB untergebracht? Bitte listen Sie die jeweiligen in Frage kommenden Einrichtungen mit Namen und Standort auf.
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2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):

2.2.1 In welchen Anstalten/Einrichtungen werden weibliche Jugendliche (unter 18 Jahren) und weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) in Ihrem Bundesland aufgrund einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 64 StGB untergebracht? Bitte listen Sie die jeweiligen in Frage kommenden Einrichtungen mit Namen und Standort auf.

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3. ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG

3.1 Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz Ihres Bundeslandes und nach dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 1831 ff.):

3.1.1 In welchen Anstalten/Einrichtungen werden weibliche Jugendliche (unter 18 Jahren) und weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) in Ihrem Bundesland aufgrund einer zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz Ihres Bundeslandes und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch einen Betreuer (BGB, §§ 1831 ff.) untergebracht? Bitte listen Sie die jeweiligen in Frage kommenden Einrichtungen mit Namen und Standort auf.

4. DEFINITION VON GESCHLECHT, FRAU UND WEIBLICH IN DEN EINRICHTUNGEN

4.1 Wie definieren die jeweiligen Anstalten die Begriffe Geschlecht, Frau und weiblich? Wird für die Definition das Geschlecht herangezogen, der Geschlechtseintrag weiblich (der auch durch das Transsexuellengesetz bzw. das Selbstbestimmungsgesetz von männlich geborenen Personen in weiblich geändert wurde), oder richtet sich die Definition gar an der Selbstaussage einer männlich geborenen Person, deren Geschlechtseintrag nicht geändert wurde und weiterhin männlich ist?

4.2 Falls diese Frage von Ihrer Behörde nicht beantwortet werden kann, bitte ich um eine Mitteilung, ob ich mich direkt an die jeweiligen Anstalten wenden muss, und, wenn möglich, um Angabe der entsprechenden Kontaktstellen.

6. AUFNAHME ODER ÜBERSTELLUNG MÄNNLICH GEBORENER PERSONEN IN ANSTALTEN FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN

6.1 Sofern in Ihrem Bundesland ein Landesgesetz, eine Verwaltungsvorschrift oder ein Vollstreckungsplan existiert, die einen Trennungsgrundsatz nach Geschlecht für den Maßregelvollzug (§ 63 oder § 64 StGB) regeln, wie viele männlich geborene Personen wurden seit dem 1. Januar 2023 in eine entsprechende Anstalt für Frauen oder Mädchen (strafrechtlich nach § 63 oder § 64 StGB) aufgenommen oder dorthin überstellt?

6.2 Bitte geben Sie die Zahlen aufgeschlüsselt nach Einrichtung sowie nach Jahr (2023, 2024, 2025) an. Falls diese Daten nicht zentral vorliegen, bitte ich um eine Mitteilung, ob ich mich direkt an die jeweiligen Anstalten wenden muss, und, wenn möglich, um Angabe der entsprechenden Kontaktstellen.
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Ich bitte um eine Antwort für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum aktuellen Datum (Stand April 2025), sofern dies den Aufwand nicht unverhältnismäßig erhöht.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!



Bemerkung:

Die Fragen beantworte ich wie folgt:

1. TRENNUNGSGRUNDSATZ NACH GESCHLECHT IM MASSREGELVOLLZUG

Gibt es in Ihrem Bundesland ein Landesgesetz, eine Verwaltungsvorschrift oder einen Vollstreckungsplan, die die Unterbringung nach Geschlecht (Trennungsgrundsatz) für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus) und § 64 StGB (Entziehungsanstalt) regeln? Falls ja, bitte ich um Angabe der genauen Bezeichnung und, wenn möglich, eine Kopie oder einen Verweis auf die entsprechende Regelung.

Nein, in Bremen gibt es keine solche Vorschrift.

2. STRAFRECHTLICHE UNTERBRINGUNG

2.1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB – Maßregelvollzug):

2.1.1 In welchen Anstalten/Einrichtungen werden weibliche Jugendliche (unter 18 Jahren) und weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) in Ihrem Bundesland aufgrund einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB untergebracht? Bitte listen Sie die jeweiligen in Frage kommenden Einrichtungen mit Namen und Standort auf.

Das Land Bremen verfügt über eine Einrichtung des Maßregelvollzugs, die Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Bremen Ost in der Stadt Bremen. Darin werden auch weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) nach § 63 StGB untergebracht. Der Anteil der Frauen ist gering. Die Frauen sind in einem eigenen Stationsteil untergebracht und haben auch eigene Hofgangszeiten. Zu trans*, inter* und nicht-binären Personen siehe Antwort zu Frage 4.1.

Für Heranwachsende (14 – 18 Jahre) gibt es im Land Bremen – aufgrund der sehr kleinen Fallzahlen - keine gesonderte Einrichtung. Heranwachsende werden daher in Kooperation mit anderen Ländern in dortigen, auf diese Zielgruppe spezialisierten Einrichtungen untergebracht. Sollte eine kurzfristige Unterbringung in Bremen erforderlich sein, z.B., weil das Gerichtsverfahren in Bremen stattfindet, wird einzelfallbezogen geschaut, ob es sinnvoller ist, die Person in der Erwachsenenforensik unterzubringen oder in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die ebenfalls am Klinikum Bremen Ost angesiedelt ist. In jedem Fall kooperieren beide Einrichtungen, damit die Person in der Zeit angemessene Angebote erhält (z.B. Schulunterricht).

2.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):

2.2.1 In welchen Anstalten/Einrichtungen werden weibliche Jugendliche (unter 18 Jahren) und weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) in Ihrem Bundesland aufgrund einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 64 StGB untergebracht? Bitte listen Sie die jeweiligen in Frage kommenden Einrichtungen mit Namen und Standort auf.

Wie Antwort auf die Frage 2.1.1.
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3. ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG

3.1 Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz Ihres Bundeslandes und nach dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 1831 ff.):

3.1.1 In welchen Anstalten/Einrichtungen werden weibliche Jugendliche (unter 18 Jahren) und weibliche Erwachsene (18 Jahre und älter) in Ihrem Bundesland aufgrund einer zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz Ihres Bundeslandes und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch einen Betreuer (BGB, §§ 1831 ff.) untergebracht? Bitte listen Sie die jeweiligen in Frage kommenden Einrichtungen mit Namen und Standort auf.

Jugendliche: Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und –psychosomatik, Haus 21 B, Züricher Str. 40, 28325 Bremen

Erwachsene:

  • Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum-Bremen-Ost, Züricher Straße 40, 28325 Bremen
  • Psychiatrisches Behandlungszentrum Bremen-Nord, Aumunder Heerweg 83/85, 28757 Bremen
  • AMEOS Klinikum Bremen, Klinikum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Rockwinkeler Landstraße 110, D-28325 Bremen
  • Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide gGmbH / Behandlungszentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Postbrookstraße 103, 27574 Bremerhaven

4. DEFINITION VON „GESCHLECHT“, „FRAU“ UND „WEIBLICH“ IN DEN EINRICHTUNGEN

4.1 Wie definieren die jeweiligen Anstalten die Begriffe „Geschlecht“, „Frau“ und „weiblich“? Wird für die Definition das Geschlecht herangezogen, der Geschlechtseintrag „weiblich“ (der auch durch das Transsexuellengesetz bzw. das Selbstbestimmungsgesetz von männlich geborenen Personen in „weiblich“ geändert wurde), oder richtet sich die Definition gar an der Selbstaussage einer männlich geborenen Person, deren Geschlechtseintrag nicht geändert wurde und weiterhin „männlich“ ist?

Das amtlich angegebene Geschlecht spielt eine Rolle; davon ausgehend wird im Falle der Diskrepanz allerdings die eigene Definition ebenso wie die Beweggründe dafür betrachtet. Bei der Unterbringung im Maßregelvollzug ist unseres Erachtens nicht entscheidend, wie die Begriffe „Geschlecht“, „Frau“ und „weiblich“ definiert sind, sondern wie eine Unterbringung realisiert werden kann, in der sich der/die Untergebrachte und die Mitpatient:innen am wohlsten fühlen.

Dazu wird in Gesprächen eruiert, inwieweit die Geschlechteridentität bei den/der Patient:in ein Aspekt ist, der bei der Unterbringung zu berücksichtigen ist. Die Mitarbeitenden sind hinsichtlich der Unterbringung von trans*, inter* und nicht-binären Personen sensibilisiert. Ob die Unterbringung auf einer Männerstation oder einer Frauenstation erfolgt, wird einzelfallbezogen nach den Bedürfnissen des/der Patient:in unter Berücksichtigung der Belegung mit Mitpatient:innen organisiert. Die Unterbringung erfolgt in Einzelzimmern.

4.2 Falls diese Frage von Ihrer Behörde nicht beantwortet werden kann, bitte ich um eine Mitteilung, ob ich mich direkt an die jeweiligen Anstalten wenden muss, und, wenn möglich, um Angabe der entsprechenden Kontaktstellen.

- entfällt -

6. AUFNAHME ODER ÜBERSTELLUNG MÄNNLICH GEBORENER PERSONEN IN ANSTALTEN FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN

6.1 Sofern in Ihrem Bundesland ein Landesgesetz, eine Verwaltungsvorschrift oder ein Vollstreckungsplan existiert, die einen Trennungsgrundsatz nach Geschlecht für den Maßregelvollzug (§ 63 oder § 64 StGB) regeln, wie viele männlich geborene Personen wurden seit dem 1. Januar 2023 in eine entsprechende Anstalt für Frauen oder Mädchen (strafrechtlich nach § 63 oder § 64 StGB) aufgenommen oder dorthin überstellt?

Wie unter 1. dargestellt, gibt es zwar keine Vorschrift, dennoch werden Frauen und Männer getrennt untergebracht.

6.2 Bitte geben Sie die Zahlen aufgeschlüsselt nach Einrichtung sowie nach Jahr (2023, 2024, 2025) an. Falls diese Daten nicht zentral vorliegen, bitte ich um eine Mitteilung, ob ich mich direkt an die jeweiligen Anstalten wenden muss, und, wenn möglich, um Angabe der entsprechenden Kontaktstellen.

Im Zeitraum 2022-2025 wurden bzw. werden in der Klinik zwei Personen behandelt, bei denen die Geschlechteridentität eine Rolle spielt.

Anzumerken ist noch, dass mit dieser Thematik sensibel umgegangen wird und dass bislang keine Probleme oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Unterbringung verzeichnet werden konnten.

Diese Auskunft ergeht für Sie kostenfrei.