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Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

Veröffentlichungsdatum:01.09.2020 Inkrafttreten01.08.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 887
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 13, SGB 8 § 2, SGB 8 § 4, SGB 8 § 23
Zitiervorschlag: "Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII (Brem.ABl. 2020, S. 887)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:17.07.2020
Fassung vom:17.07.2020
Gültig ab:01.08.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 13 BremAGKJHG, § 2 SGB 8, § 4 SGB 8, § 23 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 887
Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege
gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

Vom 6. April 2020

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 27. Januar 2015 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege. Ab dem 1. August 2020 gelten diesbezüglich folgende Bestimmungen:

Sind für die Tätigkeit in der Kindertagespflege Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Absatz 2 Nummern 3 und 4 SGB VIII zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen.

Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen.

Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis zur Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die regelmäßige Leistung von 10/15/20/25/30/35/40 Stunden wöchentlich.

Der Stundensatz pro Kind setzt sich aus einer Pauschale für die Sachkosten und einem Förderbeitrag nach § 23 Absatz 2 Nummern 1 und 2 SGB VIII zusammen.

Die Sachkostenpauschale beträgt bei der Tätigkeit

im Haushalt der Personensorgeberechtigten

1,43 €



im Haushalt der Tagespflegeperson

1,73 €



in externen Räumen

2,13 €

Der Förderbeitrag beträgt entsprechend der Qualifikation (Quali) der Tagespflegeperson

bei 160 Std. Qualifizierung gem. dem Curriculum des DJI

2,93 €



bei 380 Std. Qualifizierung gem. dem Curriculum des QHB

3,41 €



bei der Qualifizierung zur Erzieherin gemäß

3,67 €

Ergänzend zu dem Satz pro Kind können Zulagen oder Zuschläge für die Betreuung in besonderen Lagen oder zu besonderen Zeiten festgelegt werden, z.B. für die Förderung von Kindern mit besonderen Bedarfen oder um ein zeitlich flexibles Angebot zu unterstützen.

Die neuen Vergütungssätze ab August 2020 betragen damit insgesamt pro Stunde und Kind:

im Haushalt der Sorgeberechtigten (160 Std. Quali)

4,36 €



im Haushalt der Sorgeberechtigten (380 Std. Quali)

4,84 €



im Haushalt der Sorgeberechtigten (Erzieherin)

5,10 €



im Haushalt der Tagepflegeperson (160 Std. Quali)

4,66 €



im Haushalt der Tagepflegeperson (380 Std. Quali)

5,14 €



im Haushalt der Tagespflegeperson (Erzieherin)

5,40 €



in externen Räumen (160 Std. Quali)

5,06 €



in externen Räumen (380 Std. Quali)

5,54 €



in externen Räumen (Erzieherin)

5,80 €

Der Start der Betreuung ist in der Regel zu Beginn eines Monats und die Beendigung in der Regel zum Ende eines Monats. Nutzen die Eltern den Betreuungsplatz für das gesamte Kita-Jahr, wird die Vergütung durchgängig vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Kita-Jahres gezahlt, unabhängig davon, ob die Eingewöhnung später beginnt oder ob die Eltern ihr Kind zeitweise nicht zur Betreuung bringen. Voraussetzung: die Tagespflegeperson und die Eltern haben einen Betreuungsvertrag geschlossen.

Kindertagespflegepersonen erhalten die laufende Geldleistung auch während einer betreuungsfreien Zeit von 4 Wochen und bei Krankheit.

Bremen, den 17. Juli 2020

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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