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15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße, Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung)

Erhaltungssatzung

Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten23.05.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 404
Zitiervorschlag: "15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße, Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung) vom 2. Mai 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 404)"

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juris-Abkürzung: GrBerErh15OG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GrBerErh15OG BR
Ausfertigungsdatum:02.05.2023
Gültig ab:23.05.2023
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 404
Gliederungs-Nr:-
15. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
für ein Gebiet zwischen Großbeerenstraße, Großgörschenstraße,
Bordenauer Straße und Loignystraße (Erhaltungssatzung)
Vom 2. Mai 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Gebiet

Dieses Ortsgesetz (Erhaltungssatzung) wird zur Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart für die im Plan vom 17. November 2022 dargestellten Gebiete erlassen. Der Plan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.

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§ 2
Inhalt der Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung nach § 1 hat zum Inhalt, dass in dem genannten Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde bedürfen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 172 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 173 Absatz 2 in Verbindung mit § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuches.

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§ 3
Begründung und Plan

Diese Erhaltungssatzung mit Begründung sowie der Plan liegen bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einsichtnahme aus.

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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschrift des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

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