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Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 344), wird im Bereich Oberneuland für den in der 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Danach verläuft die westliche Landschaftsschutzgebietsgrenze nordwestlich von der Franz-Schütte-Allee ausgehend 23 m östlich des Achterkampsfleetes bis zum Grenzgraben am Achterdiekpark. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 16. Änderungskarte ist beim Ortsamt Oberneuland hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.