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Aufgrund der §§ 18, 19 und § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), geändert durch das Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 90), wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Ortsteil Hemelingen für den in der 17. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil zwischen der Autobahn A1, der Eisenbahnlinie Bremen-Osnabrück (einschließlich) und einer 750 m langen Linie - gemessen von der nord/nordwestlichen Abgrenzung an der Autobahn A1 - 90 m binnendeichs vom Deichfuß entfernt und weiter entlang dem Deichfuß bis zur Eisenbahnlinie Bremen-Osnabrück aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 17. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 17. Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Hemelingen hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 17. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.