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21. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.10.2001 Inkrafttreten16.10.2001
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 339
Gliederungsnummer:791-a-40
Zitiervorschlag: "21. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 4. Oktober 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 339)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 21
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-40
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 21
Ausfertigungsdatum:04.10.2001
Gültig ab:16.10.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 339
Gliederungs-Nr:791-a-40
21. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 4. Oktober 2001
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 18, 20 und § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 20. Verordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 334), wird im Stadtteil Hemelingen Ortsteil Mahndorf für den in der 21. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil verkleinert. Die nördliche Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft am südlichen Fahrbahnrand der BAB A 1 bis 50 m östlich der Landesgrenze zu Niedersachsen, die östliche Grenze verläuft dann nach Süden abknickend in einem Abstand von ca. 50 m parallel zur Landesgrenze, die südliche Grenze verläuft in einem Abstand von 150 m parallel zum südlichen Fahrbahnrand der BAB A 1. Im Westen verläuft die Grenze entlang der westlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 3/3 und 4/3 der Flur VR 273 bis zum südlichen Fahrbahnrand der BAB A 1. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Änderungskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die 21. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann während der üblichen Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 21. Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Hemelingen hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 21. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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