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23. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.04.2002 Inkrafttreten18.04.2002
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 53
Gliederungsnummer:791-a-42
Zitiervorschlag: "23. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 26. März 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 53)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 23
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-42
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 23
Ausfertigungsdatum:26.03.2002
Gültig ab:18.04.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 53
Gliederungs-Nr:791-a-42
23. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze
von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. März 2002
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 22. Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 13), wird für die in der 23. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteile in Blumenthal geändert. Danach verlaufen die Grenzen der Aufhebungsbereiche in der Flur VR 152 wie folgt: Im Bereich a): Im Norden vom nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 229 in östlicher Richtung entlang der Landesgrenze bis zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks 230, dort in südlicher Richtung abknickend entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 230 bis zu einem 10 m nördlich der südlichen Flurstücksgrenze 230 entfernten Punkt, im Abstand von 10 m parallel zu der südlichen Grenze des Flurstücks 230 in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt einer gedachten Linie, die 85 m parallel zu den Flurstücken 250/5 bis 250/11 verläuft, entlang dieser gedachten Linie in südwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt einer 104 m parallel zur Straßengrenze Am Steending entfernt gelegenen gedachten Linie, entlang dieser gedachten Linie in nördlicher Richtung bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks 251/24, dort in nordöstlicher Richtung abknickend entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 251/24, 251/22, 251/20, 251/19, 251/17, 251/16, 251/15, 251/9 und 228/21 sowie entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 229 bis zur Landesgrenze. Im Bereich b): Im Norden vom Schnittpunkt der westlichen Grenze des Flurstücks 231 mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 242 (Wölpscher Straße) in südwestlicher Richtung entlang der nördlichen und nordwestlichen Grenze des Flurstücks 242 (Wölpscher Straße) bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Flurstücks 216 (Am Steending), dort abknickend in nordwestlicher Richtung bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks 244/4, weiter entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 244/4 bis zum Eckpunkt, der durch eine gedachte Linie mit dem südlichen Eckpunkt des Flurstücks 243/1 verbunden werden kann, weiter entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 244/10 bis zum Eckpunkt nördlich der Gebäude Wölpscher Straße Nr. 13, dort in nördlicher Richtung abknickend, weiter entlang des Gartenlandes bis zur Nutzungsgrenze zwischen d Ackerland und g Gartenland, dort in östlicher Richtung abknickend bis zu einem Feldweg, weiter an dessen westlicher Seite bis zum Schnittpunkt einer die Nutzungsgrenze zwischen d Ackerland und a Gebäude- und Freifläche bildenden Linie, weiter entlang der Grenze des Flurstücks 243/1 in östlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 243/1, dort abknickend in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt auf der östlichen Grenze des Flurstücks 243/1, der 35 m von der Grenze des Flurstücks 242 (Wölpscher Straße) entfernt ist, dort abknickend weiter in einem Abstand von 35 m parallel zur nördlichen Grenze des Flurstücks 242 (Wölpscher Straße) bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 231, dort in südlicher Richtung abknickend 35 m entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 231 bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 242 (Wölpscher Straße). Im Bereich c): Im Norden von einem Punkt auf der östlichen Grenze des Flurstücks 234, der 10 m entfernt von der südlichen Grenze des Flurstücks 242 (Wölpscher Straße) ist, in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 234 bis zum östlichen Eckpunkt, der mit einer gedachten Linie mit dem Schnittpunkt der Landesgrenze mit der nördlichen Grenze des niedersächsischen Flurstücks 9/5 der Flur 2 der Gemarkung Beckedorf in der Gemeinde Schwanewede verbunden werden kann, dort in südlicher Richtung abknickend weiter entlang der Landesgrenze bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Grenze des Flurstücks 216 (Am Steending), weiter in nordwestlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 216 bis zur gedachten Verlängerung der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 241, dort abknickend in nordöstlicher Richtung entlang der südöstlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 241, weiter im Abstand von 10 m parallel zur südlichen Flurstücksgrenze 242 der Wölpscher Straße bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des Flurstücks 234. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die 23. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 23. Änderungskarte ist beim Ortsamt Blumenthal hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.

(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 23. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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