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§ 25 Abs. 5 AufenthG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. November 2007 – e07-11-04 § 25 AufenthG

Veröffentlichungsdatum:17.11.2007 Inkrafttreten17.11.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.11.2007 bis 30.11.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AufenthG 2004 § 25, AufenthG 2004 § 26, AufenthG 2004 § 29, GG Art 6

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres und Sport
Aktenzeichen:e07-11-04
Erlassdatum:16.11.2007
Fassung vom:16.11.2007
Gültig ab:17.11.2007
Gültig bis:30.11.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 25 AufenthG 2004, § 26 AufenthG 2004, § 29 AufenthG 2004, Art 6 GG
§ 25 Abs. 5 AufenthG

§ 25 Abs. 5 AufenthG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. November 2007 – e07-11-04 § 25 AufenthG

[§ 25 Abs. 5 AufenthG]

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist

[Ersetzung durch landesrechtliche Regelung]

Die Ziffer 25.5 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. 12. 2004 (siehe Erlass e07-11-01-Verwaltungsvorschriften vom 13. 11. 2007) wird durch folgende landesrechtliche Regelung ersetzt:

25.5.0

§ 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Voraussetzung ist, dass ein Ausschlussgrund nach Satz 3 nicht vorliegt, d.h. der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
Eine unanfechtbare Ausreisepflicht wird nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

25.5.1

Im Rahmen des Ermessens kann nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise des Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Abschiebung deshalb ausgesetzt wird und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

25.5.2

Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch Absatz 3 abgedeckt werden, beispielsweise aus Artikel 1, 2 GG bei schwerer Krankheit.

25.5.3

Die Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen betrifft z.B. Fälle der Reiseunfähigkeit, unverschuldeter Passlosigkeit und unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindungen.

25.5.4

Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen, darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu prognostizieren, ob das Ausreisehindernis auch in absehbarer Zeit bestehen wird. Dies würde dann nicht gegeben sein, wenn das Ausreisehindernis seiner Natur nach nur ein vorübergehendes ist, wenn z.B. auf Grund der aktuellen politischen Entwicklung im Herkunftsland vom baldigen Wegfall des Abschiebungshindernisses auszugehen ist.

25.5.5

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abgesehen werden.


Von § 11 Abs. 1 darf abgewichen werden.


Auf die Regelungen zu § 5 wird verwiesen.


Ist die Unzumutbarkeit der Passlosigkeit festgestellt, ist zunächst ein Ausweisersatz auszustellen. Die Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises bleibt unberührt.

25.5.6

In der Regel soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (siehe Nummer 25.5.4). Durch diese Regelung können in vielen Fällen sogenannte „Kettenduldungen“ vermieden werden.

25.5.7

Die Sätze 3 und 4 stellen sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird, wenn positiv festgestellt ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Satz 4 nennt beispielhaft Fälle, in denen ein Verschulden des Ausländers immer vorliegt, nämlich bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten durch Zeichnung einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung oder durch Vorlage der für das Heimreisedokument erforderlichen Fotos, nicht erfüllt. Auch soweit das Ausreisehindernis darauf beruht, dass der Ausländer erforderliche Angaben verweigert hat, ist dies selbst zu vertreten und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.


Auf die Regelungen zu § 3 wird verwiesen.

25.5.8

Bei abgelehnten Asylbewerbern ist zu beachten, dass Ausländern, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, gemäß § 10 Abs. 3 vor der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf.

25.5.9

Dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder minderjährigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, kann zur Wahrung einer bestehenden Lebensgemeinschaft ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, sofern die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Damit wird dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG Rechnung getragen. Die oben dargestellten Erteilungsvoraussetzungen gelten entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis darf bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder Eintritt der Volljährigkeit nicht verlängert werden (§ 26 Abs. 2 AufenthG).


Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft und zwar unabhängig vom Aufenthaltsort des Familienangehörigen im In- oder Ausland (§ 29 Abs. 3 S. 2 AufenthG).

25.5.10

Die für bestimmte Personengruppen – zum Beispiel durch Beschluss der Innenministerkonferenz – getroffenen Regelungen sind zu beachten.

[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

Dieser Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

Dieser Erlass wird befristet auf den 30. 11. 2012.


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