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  • 3 U 33/12

3 U 33/12

Kurzbeschreibung

1. Wird die Rechtsmittelschrift einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht an das Rechtsmittelgericht, sondern an das unzuständige erstinstanzliche Gericht adressiert und gesandt, kann der Rechtsmittelführer nicht auf rechtzeitige Weiterleitung an das Rechts-mittelgericht vertrauen, da es keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der richterlichen Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift gibt.

2. Nur wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ von einem in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter erkannt werden kann, ist das Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gehalten, einer Fristversäumung durch Weiterleitung der Rechtsmittelschrift entgegenzuwirken.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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