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Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die 38. Verordnung vom 2. März 2019 (Brem.GBl. S. 36) geändert worden ist, wird für den in der 39. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil im Stadtteil Hemelingen, Ortsteil Mahndorf und Arbergen, aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 15.000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
(3) Das verbleibende Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Stadtteil Hemelingen im Ortsteil Arbergen und liegt zwischen der A 1 im Norden und der Weser im Süden. Im Norden verläuft die Grenze beginnend von Westen an der A 1 im Wesentlichen entlang der bereits bestehenden Hemelinger Gewerbegebiete zwischen der A 1 und der Weser und des durch den Bebauungsplan 2516 neu entstehenden östlichen Gewerbegebietes im Gebiet, zwischen der A 1 im Norden und dem Arberger Deichabzugsgraben im Süden, und weiter entlang der Grenze der mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücke am Arberger Kanal und am Lienertgraben. Im Westen erstreckt sich die Grenze entlang der A 1 zwischen dem bestehenden Hemelinger Gewerbegebiet und der Weser. Im Süden verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Westen entlang der Weser nach Osten bis zum Beginn der Landesgrenze zu Niedersachsen an der Weser. Im Osten verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Norden bis zur Weser im Süden entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen.
(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der obersten Naturschutzbehörde nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Natur- und Landschaftspflege aufbewahrt. Sie kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Hemelingen aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik]
Die Karte stellt die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs dar. Das verbleibende Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Stadtteil Hemelingen im Ortsteil Arbergen und liegt zwischen der A 1 im Norden und der Weser im Süden. Im Norden verläuft die Grenze beginnend von Westen an der A 1 im Wesentlichen entlang der bestehenden Hemelinger Gewerbegebiete zwischen der A 1 und der Weser und des durch den Bebauungsplan 2516 neu entstehenden östlichen Gewerbegebietes im Gebiet, zwischen der A 1 im Norden und dem Arberger Deichabzugsgraben im Süden, und weiter entlang der Grenze der mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücke am Arberger Kanal und am Lienertgraben. Im Westen erstreckt sich die Grenze entlang der A 1 zwischen dem bestehenden Hemelinger Gewerbegebiet und der Weser. Im Süden verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Westen entlang der Weser nach Osten bis zum Beginn der Landesgrenze zu Niedersachsen an der Weser. Im Osten verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Norden bis zur Weser im Süden entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen.