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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 87 Abs. 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211 - 2130-d-1a), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) und durch Gesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Diese Satzung gilt für die im Übersichtsplan vom 18. Dezember 2004 erfassten straßenseitigen Fassaden innerhalb des Geltungsbereiches. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist das Gesetz betreffend die Anbringung von Werbemitteln und Warenautomaten in den Wallanlagen und ihrer Umgebung vom 3. Februar 1959 (SaBremR - 2131-b-4) nicht anzuwenden.
(1) Die Vorschriften dieser Satzung stellen für den Fall des Neubaus, der Änderung, der Erneuerung oder Nutzungsänderung besondere Anforderungen an die Gestaltung straßenseitiger Fassaden einschließlich der Vordächer sowie an die Entfernung oder das Anbringen von Anlagen der Außenwerbung - nachfolgend Werbeanlagen - und deren Ausführung und Abmessung.
(2) Die Sondernutzungsvorschriften des Landesstraßengesetzes bleiben unberührt. Weitergehende Anforderungen nach dem Denkmalschutzgesetz sind möglich.
(1) Die für die Straßen charakteristischen Traufhöhen sind einzuhalten.
(2) Die Geschosse sollen an der Fassade ablesbar sein.
(3) Erdgeschoss und erstes Obergeschoss können baugestalterisch zu einer Sockelzone zusammengefasst werden. Die Zonierung von Sockelzone und darüber liegenden Geschossen muss erkennbar sein. Die Sockelzone und die darüber liegenden Geschosse müssen sich in ihren Proportionen und Fensteröffnungen aufeinander beziehen. Es sind seitliche geschlossene Wandflächen auszubilden, die im Erdgeschoss bis auf die Oberkante des Straßenbelages hinunterzuführen sind.
(4) Fassadenöffnungen dürfen nicht großflächig beklebt oder zugehängt werden.
(1) Vordächer sind nur in den Erdgeschosszonen zulässig.
(2) Es sind nur transparente Vordächer zulässig.
(3) Markisenanlagen sind nur ausnahmsweise zulässig.
(4) Die Vordächer in der Sögestraße dürfen maximal bis zu 2,50 m in den Straßenraum hineinragen. In der Sögestraße sind Vordächer nur im Rahmen eines einheitlichen Gestaltungskonzeptes zulässig.
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen auch die nach Nummer 9 des Anhangs zu § 65 der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfreien Werbeanlagen einer Baugenehmigung. Dies gilt nicht für besondere Werbeanlagen (§ 14) und für vorübergehende Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen.
(1) Werbeanlagen sind so auszuführen, dass sie sich der Architektur der Gebäude und dem Straßenbild unterordnen und sich insbesondere in Form und Farbe, Maßstab, Material, Beleuchtung und Anbringungsort harmonisch einfügen.
(2) Werbeanlagen müssen mindestens den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Vorbehaltlich der Regelungen in § 11 Abs. 2 sind Werbeanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses einschließlich der Brüstungszone des 1. Obergeschosses zulässig.
Der Blick auf denkmalgeschützte Gebäude darf nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Aufgabe oder Änderung der beworbenen Nutzung sind die Werbeanlagen unverzüglich zu entfernen. Nach Demontage verbleibende Schäden an Fassaden sind zu beseitigen.
Werbeanlagen oder Schriftzüge zum Zwecke der Werbung an Vordächern und Markisen sind unzulässig.
(1) Horizontale Werbeanlagen müssen flach am Gebäude anliegen; sie dürfen nicht höher als 0,65 m und nicht tiefer als 0,30 m sein und dürfen maximal Zweidrittel der Fassadenbreite betragen.
(2) Schriftzüge sollen offen gestaltet werden.
(3) Über jeder Fassadenöffnung ist unter Beachtung von § 9 Abs. 2 Buchstabe b) nur eine Werbeanlage zulässig. Bei mehr als einer Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtung kann jeweils eine Werbeanlage je Einrichtung zugelassen werden. Die Werbeanlagen sind nebeneinanderliegend anzubringen.
(1) Grelle, signalhafte oder reflektierende Farben sind unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 können firmenzugehörige Farben und Logos zugelassen werden, wenn diese im Einzelfall mit den allgemeinen Anforderungen nach § 9 Abs. 1 vereinbar sind.
Die nachstehenden Werbeanlagen sind unzulässig:
Großflächenanlagen über 4 m², mit Ausnahme vorübergehender Werbung an Baugerüsten und Bauzäunen,
Werbung auf Fensterflächen, wenn die gestaltete Fläche ein Fünftel der Glasfläche des jeweiligen Fensters überschreitet,
sich verändernde Werbeanlagen, wie zum Beispiel Leucht- und Wechselschaltungen, Laufschriften, rhythmische An- und Ausschaltungen, wechselnde Farben.
Ordnungswidrig gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach dieser Satzung erlassenen Gestaltungsvorschrift des Abschnitts 2 (§§ 3 bis 7) zuwiderhandelt oder eine Werbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von den sonstigen Vorschriften des Abschnitts 3 (§§ 8 bis 14) dieser Satzung errichtet oder ändert.