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  • 9. Ortsgesetz zur Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Schwachhauser Heerstraße, Eisenbahn Bremen-Osnabrück, Colmarer Straße und Kurfürstenallee vom 13. November 2018

9. Ortsgesetz zur Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet zwischen Schwachhauser Heerstraße, Eisenbahn Bremen-Osnabrück, Colmarer Straße und Kurfürstenallee

Veröffentlichungsdatum:14.11.2018 Inkrafttreten15.11.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.11.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 1127

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juris-Abkürzung: HeerAnlErhOG BR 9
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HeerAnlErhOG BR 9
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
9. Ortsgesetz zur Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen
Eigenart für ein Gebiet zwischen Schwachhauser Heerstraße, Eisenbahn
Bremen-Osnabrück, Colmarer Straße und Kurfürstenallee
Vom 13. November 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.11.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gebiet

Dieses Ortsgesetz (Erhaltungssatzung) wird zur Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart für die im Plan vom 15. März 2018 dargestellten Gebiete erlassen. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2
Inhalt der Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung nach § 1 hat zum Inhalt, dass in dem genannten Gebiet zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt

1.

der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie

2.

die Errichtung baulicher Anlagen

der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde bedürfen (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 172 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 173 Absatz 2 in Verbindung mit § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuches.

§ 3
Begründung und Plan

Diese Erhaltungssatzung mit Begründung sowie der Plan liegen beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur Einsichtnahme aus.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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