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Änderung der Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zum Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG)

Veröffentlichungsdatum:13.10.2023 Inkrafttreten14.10.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1088
Bezug (Rechtsnorm)MobBauOG HB § 1, MobBauOG HB § 7
Zitiervorschlag: "Änderung der Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zum Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG) (Brem.ABl. 2023, S. 1088)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:09.10.2023
Fassung vom:09.10.2023
Gültig ab:14.10.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 MobBauOG HB, § 7 MobBauOG HB
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1088
Änderung der Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zum Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG)

Änderung der Bekanntmachung
der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
zum Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz
für die Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG)

Zum Vollzug des Ortsgesetzes über vorhabenbezogene Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradabstellplätze und Mobilitätsmanagement bei Bauvorhaben in der Stadtgemeinde Bremen (Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz, MobBauOG HB) vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 476) gibt die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:

1.
Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 3 Satz 2 MobBauOG
Soweit in diesem Gesetz nach § 7 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 eine Aufgabenwahrnehmung der für die Mobilität zuständigen Stelle zugewiesen wird, erfolgt diese durch

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Referat 50 / Strategische Verkehrsplanung

Contrescarpe 73

28195 Bremen

Funktionspostfach:

mobilitaetskonzepte@bau.bremen.de

2.
In der Anlage 2 (Richtzahlentabelle) zum Gesetz sind
a)
die Begriffe „Nutzfläche“ und „Verkaufsnutzfläche“ mit Bezug auf die geänderte DIN 277:2021 als „Nutzungsfläche (NUF)“ zu verstehen, d.h. die Summe der Grundfläche mit Nutzungen (derjenige Teil der Netto-Raumfläche, der der Nutzung des Bauwerks aufgrund seiner Zweckbestimmung dient).
b)
für die Verkehrsquelle nach Ziffer 9.1 „Handwerks- und Industriebetriebe“ ein Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge in Höhe von „1 je 70 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ anzusetzen sowie notwendige Fahrradabstellplätze in Höhe von „1 je 70 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ herzustellen.
c)
für die Verkehrsquelle nach Ziffer 9.2 „Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze“ ein Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge in Höhe von „1 je 100 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ anzusetzen sowie notwendige Fahrradabstellplätze in Höhe von „1 je 100 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte“ herzustellen.
3.
In der Anlage 3 (Übersicht der zulässigen Mobilitätsmanagementmaßnahmen und Kategorisierung nach Wirkung) zum Gesetz ist die „Einrichtung zusätzlicher Fahrradabstellplätze mit Ausstattungsmerkmalen nach § 9 Absatz 4“ als Maßnahme der Kategorie 1 zu verstehen.

Bremen, den 9. Oktober 2023

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


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