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Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 -

Vom 19. Dezember 2022

Veröffentlichungsdatum:29.12.2022 Inkrafttreten01.01.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 1066
Bezug (Rechtsnorm)UStG 1980 § 1, UStG 1980 § 2, UStG 1980 § 14, UStG 1980 § 14a, UStG 1980 § 18a, ZPO § 122, ZPO § 130a, ZPO § 757a, ZPO § 802l, ZPO § 840, ZPO § 882h
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 - vom 19. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 1066)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:19.12.2022
Fassung vom:19.12.2022
Gültig ab:01.01.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 UStG 1980, § 2 UStG 1980, § 14 UStG 1980, § 14a UStG 1980, § 18a UStG 1980, § 122 ZPO, § 130a ZPO, § 757a ZPO, § 802l ZPO, § 840 ZPO, § 882h ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 1066
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 -

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- 2344/001 -

Vom 19. Dezember 2022

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben folgende bundeseinheitliche Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vereinbart:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16 Zustellungen“.
b)
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 63 Hinweispflicht“.
c)
Nach „§ 81 Hilfsbeamte“ werden folgende Worte angefügt:

„Vierzehnter Abschnitt
Behandlung steuerbarer Geschäfte

§ 82 Meldung an die jeweilige Organisationseinheit

§ 83 Anforderung an die Kostenrechnung“

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde zum Beispiel durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung oder Entlassung, so veranlasst die Dienstbehörde, dass
1.
die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (zum Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschäftsbücher und Akten) sowie der Dienstausweis an sie abgeliefert werden und das Schild (§ 30 Absatz 2 Satz 1) entfernt wird,
2.
die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden,
3.
ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden,
4.
das Ende der Beschäftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird,
5.
EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfächer sowie ausschließlich dienstlich genutzte E-Mail-Postfächer, sofern diese im Falle einer Versetzung nicht weiterhin dienstlich benötigt werden, gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,
6.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, das Registerportal der Länder und die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zuständige Organisationseinheit über das Ende der Beschäftigung unterrichtet werden,
7.
die Aussteller der Signaturkarten über den Wegfall der bestätigten Eigenschaft (Attribut) als Gerichtsvollzieher in Kenntnis gesetzt werden.“
3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen. Sofern für Auslagen in Eingangsrechnungen ein Vorsteuerabzug erfolgt, erhält der Gerichtsvollzieher auch die Auslagen nach Nummer 717 KV-GvKostG als Entschädigung für die hierauf gezahlte Umsatzsteuer.“
4.
In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Spalte 8, 9 und 12 des Kassenbuch II)“ durch den Klammerzusatz „(Spalte 8 und 12 des Kassenbuch II)“ ersetzt.
5.
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:

㤠16
Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.“

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Einholung von Drittstellenauskünften (§ 802l ZPO) gilt Absatz 1 entsprechend.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7.
§ 39 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes und der Steuerpflichten, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist.“
8.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist bei Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 757a Absatz 5 Satz 2 ZPO zu beachten.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
9.
§ 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Akten nach Jahrgängen geordnet und so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist. Erfolgt die Aufbewahrung ausnahmsweise in Archivräumen außerhalb des Geschäftszimmers, ist dies der unmittelbaren Dienstaufsicht unter genauer Bezeichnung der Lage anzuzeigen.“
10.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Worte „5, 6 und 9 und gegebenenfalls nach landesspezifischer Regelung Spalte 7“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Worte „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Worte „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „5a und 5b“ durch die Angabe „5a, 5b und 5e“ ersetzt.
11.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Worte „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen Gerichtsvollziehers führt die noch nicht vollständig erledigten Aufträge weiter aus, wickelt die von ihm übernommenen, noch nicht verwendeten Einzahlungen ab und zieht die rückständigen Kosten ein. Er hat unverzüglich zu prüfen, ob die nach Umsatzsteuerrecht erforderliche Meldung und Abführung an die von der Justizverwaltung bestimmte zuständige Stelle erfolgt ist. Die durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebühren und Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen.“
c)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Worte „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
12.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Worte „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
13.
In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 3a ZPO“ durch die Worte „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO“ ersetzt.
14.
§ 63 wird wie folgt neu gefasst:

㤠63
Hinweispflicht

Werden im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen öffentlich versteigert oder freihändig verkauft und fällt die Veräußerung beim Schuldner in den Rahmen seines Unternehmens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 UStG; zum Beispiel weil die Sache zum Unternehmensvermögen gehört), so unterliegt die Veräußerung beim Schuldner gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG der Umsatzsteuer. Das gleiche gilt für den Auftraggeber bei freiwilligen Versteigerungen, Pfandverkäufen und Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, wenn im Wege einer Versteigerung oder eines Pfandverkaufs Sachen abgesetzt werden und die Veräußerung in den Rahmen des Unternehmens des Auftraggebers fällt. Der Gerichtsvollzieher weist in den Fällen des Satzes 1 den Schuldner und in den Fällen des Satzes 2 den Auftraggeber darauf hin, dass die Veräußerungen der Umsatzsteuer unterliegen und dass die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen anzugeben sind.“

15.
§ 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die Erfassungs- und Meldelisten über umsatzsteuerbare Geschäfte.“
16.
§ 75 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Prüfung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte während des Prüfungszeitraums ordnungsgemäß erledigt hat. Sie umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschäftsbücher und Akten. Die dienstlichen Daten in den vom Gerichtsvollzieher genutzten Fachsoftwares sind ebenfalls von der Geschäftsprüfung erfasst. Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob
1.
die Aufträge vollzählig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten Vorschüsse richtig gebucht sind,
2.
die Aufträge rechtzeitig erledigt sind,
3.
die Kosten einschließlich Umsatzsteuer richtig angesetzt und eingetragen sind,
4.
die eingezogenen Geldbeträge richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind,
5.
die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 eingetragenen Vermerke zutreffen,
6.
die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbüchern, dem Reisetagebuch, den Quittungsblöcken und den Kontoauszügen des Kreditinstituts miteinander übereinstimmen,
7.
die Kassenbücher richtig und sauber geführt und die Geldspalten richtig aufgerechnet sind,
8.
die Sonderakten ordentlich geführt sind und die Belege über die Auslagen enthalten,
9.
unverhältnismäßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind,
10.
die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhältnis zu dem Ergebnis der Vollstreckung stehen,
11.
die Meldepflichten gemäß § 82 in Bezug auf die Abführung der Umsatzsteuer eingehalten werden.“
17.
Nach § 81 wird folgender vierzehnter Abschnitt angefügt:

„Vierzehnter Abschnitt
Behandlung steuerbarer Geschäfte

§ 82
Meldung an die jeweilige Organisationseinheit

(1) Der Gerichtsvollzieher meldet die für die Umsatzsteuerbemessung maßgeblichen Entgelte sowie Umsatzsteuerbeträge und umsatzsteuerbaren Geschäfte innerhalb der festgelegten Meldefrist an die nach dem Umsatzsteuergesetz zuständige Organisationseinheit oder an eine von dieser bestimmte Stelle. Wenn keine umsatzsteuerbaren Geschäfte angefallen sind, ist eine Nullmeldung zu erstatten.

(2) Die Meldung enthält eine Einzelauflistung der im vergangenen Monat für

a)
im Inland steuerbare Leistungen in Rechnung gestellten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge,
b)
nicht steuerbare sonstige Leistungen ins EU-Gemeinschaftsgebiet nach § 18a Absatz 2 UStG in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
c)
übrige nicht steuerbare Umsätze in ein Drittland in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie
d)
in Abzug zu bringende Vorsteuerbeträge und
e)
eventuelle Berichtigungen zu bereits erfolgten Meldungen

unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer nach Vordruck GV-ML. Sofern die Meldung elektronisch erfolgt, ist sie gemäß § 130a Absatz 3 ZPO einzureichen.

§ 83
Anforderung an die Kostenrechnung

(1) Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat die sich aus § 14 Absatz 4, § 14a Absatz 1 UStG ergebenden Angaben zu enthalten.

(2) Die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 UStG erforderliche Rechnungsnummer wird durch die Geschäftsnummer in Verbindung mit der laufenden Nummer der Rechnung in dem jeweiligen Verfahren und einen Zusatz nach landesspezifischer Vorgabe gebildet.“

18.
Das Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt neu gefasst:

Verzeichnis der Vordrucke



GV

1


Dienstregister I





GV

2


Dienstregister II





GV

3


Kassenbuch I





GV

4


Kassenbuch II





GV

5


Abrechnungsschein





GV

6


Reisetagebuch





GV

7


Quittung





GV

8


Nachweis der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigung ohne Abbildung





GV

9


Kosteneinziehungsantrag ohne Abbildung





GV

10


Kostenmitteilung ohne Abbildung





GV

11


Übersicht über Diensteinnahmen ohne Abbildung





GV

12


Übersicht über Geschäftstätigkeit ohne Abbildung





GV

13


Niederschrift über eine Geschäftsprüfung ohne Abbildung





GV-ML



Meldung der Gerichtsvollzieher nach UStG (Inland, EU-Ausland, Drittland)

(Die Vordrucke GV 5 sowie GV 8 bis GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)“
19.
Die Vordrucke GV 1, GV 4 und GV 5 sind durch die anliegenden Vordrucke zu ersetzen.
20.
Der anliegende Vordruck GV-ML wird neu eingeführt.

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 5 am 1. Juni 2023 in Kraft.

Bremen, den 19. Dezember 2022

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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