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Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 -

Veröffentlichungsdatum:27.03.2025 Inkrafttreten01.05.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 355
Bezug (Rechtsnorm)ZPO § 193
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 - (Brem.ABl. 2025, S. 355)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:20.03.2025
Fassung vom:20.03.2025
Gültig ab:01.05.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2344/001
Norm:§ 193 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 355
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344/001 -

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- 2344/001 -

Vom 20. März 2025

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben folgende bundeseinheitliche Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vereinbart.

§ 16 erhält folgende Fassung:

„§ 16
Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen.

(4) Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist. Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht.

(5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig.“

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Bremen, den 20. März 2025

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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