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Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344 -

Vom 20. Januar 2022

Veröffentlichungsdatum:01.02.2022 Inkrafttreten01.03.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 58
Bezug (Rechtsnorm)ERVV § 5
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344 - vom 20. Januar 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 58)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:20.01.2022
Fassung vom:20.01.2022
Gültig ab:01.03.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 5 ERVV
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 58
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) - 2344 -

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- 2344 -

Vom 20. Januar 2022

I. Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

Die Landesjustizverwaltungen haben folgende bundeseinheitliche Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung vereinbart:

§ 39 wird wie folgt geändert:

1.
Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei der Übergabe von Akten an einen anderen Gerichtsvollzieher sind zusätzlich zur Sonderakte die Verfahrensdaten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bekannt gemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht, vollständig zu übergeben. Die Übergabe dieser Daten muss über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ein nach dem OSCI-Standard oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard eingerichtetes Postfach erfolgen. Eine weitere Verschlüsselung der Daten vor der Übergabe durch die Fachanwendung ist unzulässig. Kann eine Übergabe vorübergehend aus technischen Gründen nicht erfolgen, ist die Übergabe der Daten auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ERVV bekannt gemachten zulässigen, verschlüsselten physischen Datenträger ausnahmsweise zulässig. Die Verfahrensdaten sind auch in diesem Fall im Format gemäß Satz 1 zu übertragen. Der übergebende Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall dem empfangenden Gerichtsvollzieher die zur Entschlüsselung der Daten notwendigen Informationen auf gesondertem Weg mitzuteilen.“
2.
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

II. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. März 2022 in Kraft

Bremen, den 20. Januar 2022

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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