Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- 2344/001 -
Vom 20. Dezember 2024
I.
Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vereinbart.
- 1.
§ 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) im Inland steuerbare Leistungen
- aa)
in Rechnung gestellten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge im Fall der Sollversteuerung,
- bb)
vereinnahmten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge unter Angabe des Zahlungsdatums im Fall der Istversteuerung,“
- 2.
Die Anlage Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt geändert:
- a)
Das Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt geändert:
- aa)
Nach dem Wort „Geschäftstätigkeit“ werden die Worte „ohne Abbildung“ gestrichen.
- bb)
Die Angabe „(Die Vordrucke GV 5 sowie GV 8 bis GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)“ wird durch die Angabe „(Die Vordrucke GV 5 sowie GV 8 bis GV 11 und GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)“ ersetzt.
- b)
Nach dem Vordruck „GV 7“ wird der anliegende Vordruck „GV 12“ eingefügt.
- c)
Der Vordruck GV-ML wird durch den anliegenden Vordruck ersetzt.
II.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 20. Dezember 2024
Die Senatorin für Justiz und Verfassung