Sie sind hier:
  • Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

Vom 20. Dezember 2024

Veröffentlichungsdatum:23.12.2024 Inkrafttreten01.01.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1578
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vom 20. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1578)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:20.12.2024
Fassung vom:20.12.2024
Gültig ab:01.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2344/001
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1578
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- 2344/001 -

Vom 20. Dezember 2024

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vereinbart.

1.
§ 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) im Inland steuerbare Leistungen
aa)
in Rechnung gestellten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge im Fall der Sollversteuerung,
bb)
vereinnahmten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge unter Angabe des Zahlungsdatums im Fall der Istversteuerung,“
2.
Die Anlage Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt geändert:
a)
Das Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Geschäftstätigkeit“ werden die Worte „ohne Abbildung“ gestrichen.
bb)
Die Angabe „(Die Vordrucke GV 5 sowie GV 8 bis GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)“ wird durch die Angabe „(Die Vordrucke GV 5 sowie GV 8 bis GV 11 und GV 13 sind nicht bundeseinheitlich gefasst.)“ ersetzt.
b)
Nach dem Vordruck „GV 7“ wird der anliegende Vordruck „GV 12“ eingefügt.
c)
Der Vordruck GV-ML wird durch den anliegenden Vordruck ersetzt.

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 2024

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.