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  • Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 200901.10.2009 bis 31.08.2017
Eingangsformel01.10.2009 bis 31.08.2017
Inhaltsverzeichnis01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 2 - Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 3 - Zweck der Prüfungen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 4 - Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 5 - Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 6 - Studienleistungen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 7 - Arten der Prüfungsleistungen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 9 - Teilnahme an Modulprüfungen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 10 - Bestehen und Wiederholung von Prüfungen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 11 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 12 - Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 13 - Prüfungsausschuss01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 14 - Prüfende01.10.2009 bis 04.02.2015
§ 15 - Bescheide, Rechtsmittel01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 16 - Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 17 - Zulassung zur Bachelorarbeit01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 18 - Bachelorarbeit01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 19 - Kolloquium01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 20 - Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 21 - Bachelorgrad01.10.2009 bis 31.08.2017
§ 22 - Inkrafttreten01.10.2009 bis 31.08.2017
Anlage 1a01.10.2009 bis 31.08.2017
Anlage 1b01.10.2009 bis 31.08.2017
Anlage 2 - Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums01.10.2009 bis 31.08.2017

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:14.01.2010 Inkrafttreten01.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 04.02.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 02.12.2014 (Brem.ABl. 2015 S. 90)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 23

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juris-Abkürzung: ATHSchulBRHBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ATHSchulBRHBacPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven
Vom 30. September 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 04.02.2015

aufgeh. durch § 23 Satz 2 der Ordnung vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 641)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 02.12.2014 (Brem.ABl. 2015 S. 90)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 27. Oktober 2009 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die Neufassung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang
§ 3Zweck der Prüfungen
§ 4Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium
§ 5Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen
§ 6Studienleistungen
§ 7Arten der Prüfungsleistungen
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 9Teilnahme an Modulprüfungen
§ 10Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 11Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Prüfende
§ 15Bescheide, Rechtsmittel
§ 16Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten
§ 17Zulassung zur Bachelorarbeit
§ 18Bachelorarbeit
§ 19Kolloquium
§ 20Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis
§ 21Bachelorgrad
§ 22Inkrafttreten
Anlagen
Anlagen 1a, b:Muster der Urkunden
Anlage 2:Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung praktischer Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums

§ 1
Geltungsbereich

Der allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven gilt für alle Bachelorstudiengänge der Hochschule Bremerhaven. In hoch schulübergreifenden Bachelorstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs.

§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt mindestens sechs, höchstens acht Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die die Prüfungen einschließen, die praktischen Studiensemester oder Praxisphasen, die Teilnahme an einem Projekt und gegebenenfalls ein Auslandsstudium.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es kann sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammensetzen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen, kann aber in Ausnahmen auch über zwei Semester gehen.

(3) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt je nach Regelstudienzeit nach § 2 Absatz 1 mindestens 180 und höchstens 240 Leistungspunkte. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- und/oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind.

(4) Das Studium ist so zu gestalten, dass die Bachelorprüfung mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 3
Zweck der Prüfungen

Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit sowie die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die für einen Übergang in die Berufspraxis erforderlich sind.

§ 4
Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium

(1) Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet.

(2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt, der aus mindestens einem theoretischen und/oder einem praktischen Studiensemester im Ausland besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem vierten Semester durchgeführt. Ein integriertes Auslandsstudium wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung bzw. der zwischen der Hochschule Bremerhaven und den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, wird in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen, praktischen Studiensemestern oder am integrierten Auslandsstudium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt.

(5) Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung praktischer Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums werden in Anlage 2 und in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt.

§ 5
Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und einem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Stoffgebiete und Anzahl der Modulprüfungen nach Maßgabe des Modulhandbuches und legt die jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Sie legt fest, in welche Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2 die einzelnen Modulprüfungen gegebenenfalls unterteilt werden. Prüfungsteil- oder Prüfungsvorleistungen sind nicht zulässig.

(3) Die Prüfungszeiträume finden jeweils in den 14 Tagen vor Beginn und nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeiten statt und werden vom Rektorat bekanntgegeben. Wenn Prüfungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 außerhalb dieser Prüfungszeiträume stattfinden sollen, sind diese von der Studiendekanin oder von dem Studiendekan im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss zu genehmigen. Vor dem Beginn der entsprechenden Vorlesungen des folgenden Studienjahres müssen für die Prüfungsleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6 mindestens zwei Prüfungstermine pro Modul angeboten werden. Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, dass der Studienabschluss in der Regelstudienzeit möglich ist und dass Studienzeitverlängerungen vermieden werden.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann das Weiterstudium in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums, den Beginn der Praxisphase, des praktischen Studiensemesters oder des Auslandsstudiums vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses bestimmter Module oder der Teilnahme an einer Studienfachberatung abhängig machen, sofern sie inhaltlich für das erfolgreiche Absolvieren dieser Studieneinheit erforderlich sind.

(5) Bei der Festsetzung von Prüfungsfristen gewährleistet der Prüfungsausschuss, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme der Elternzeit nach Bundeserziehungsgeldgesetz und die Einhaltung zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ermöglicht wird.

(6) Überschreitet eine Studierende oder ein Studierender die Regelstudienzeit um vier Semester, wird sie oder er von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Kommt die oder der Studierende der Aufforderung nicht nach, kann sie oder er exmatrikuliert werden.

§ 6
Studienleistungen

(1) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxissemestern oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Auch wenn eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein.

(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind.

§ 7
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertung in die Abschlussnote eines Moduls eingeht. Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist.

(2) Prüfungsleistungen werden in Form von

1.

schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) (K),

2.

mündlichen Prüfungen (M),

3.

schriftlich ausgearbeiteten Referaten (R),

4.

Hausarbeiten (H),

5.

Projektarbeiten (P),

6.

Praktischen Versuchen (V)

oder sonstigen nach gleichen Maßstäben bewertbaren Leistungen erbracht. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die jeweiligen Prüfungsformen und kann in fachlich begründeten Ausnahmen in Ergänzung zu den Nummern 1 bis 5 weitere Prüfungsformen vorsehen. Die fachspezifische Prüfungsordnung soll für eine Prüfungsleistung maximal drei mögliche Prüfungsformen vorsehen. Die Studierenden sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen über die zugehörigen Prüfungsformen zu informieren. Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung für eine Modulprüfung mehr als eine Prüfungsform zulässt, legt die oder der Prüfende zum Beginn der Lehrveranstaltungen die Form für die zu Prüfenden eines Semesters einheitlich fest.
Zu 1.
Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit dem Stoff des betreffenden Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Eine Klausur kann in schriftlicher Form oder an einem Rechnersystem erstellt werden. Die Bearbeitungszeit - sie darf ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe 60 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - ist bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von der oder dem Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.
Zu 2.
Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes in Form eines Kolloquiums dar. Die oder der zu Prüfende soll nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für die zu Prüfende oder den zu Prüfenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der oder dem zu Prüfenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
Zu 3.
Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfasst:

-

eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang des betreffenden Moduls unter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

-

die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag,

-

eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung.

Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.
Zu 4.
Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden.
Zu 5.
Durch Projektarbeiten wird die Fähigkeit in der Regel zur Teamarbeit und insbesondere zur Planung, Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die näheren Anforderungen an die Projektarbeit und deren Dauer.
Zu 6.
Praktische Versuche umfassen die theoretische Vorbereitung, die Durchführung, die schriftliche Darstellung sowie die Angabe und kritische Würdigung der Ergebnisse und gegebenenfalls ein Kolloquium. Umfang der Problemstellung und Bearbeitungsfristen werden im Einzelfall festgelegt.

(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der oder die zu Prüfende für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 Themen vorschlagen kann. Weiter kann sie vorsehen, dass bei Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 in Einzelfällen zur abschließenden Bewertung eine mündliche Überprüfung vorgenommen werden kann.

(4) Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 6 können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden. Bei einer in Form einer Gruppenarbeit erbrachten Prüfungsleistung muss der Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und für sich bewertbar sein. Absatz 2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Auf Antrag einer oder eines zu Prüfenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung kann der Prüfungsausschuss angemessene Änderungen des Prüfungsverfahrens beschließen; er kann insbesondere in der Form von der Prüfungsordnung abweichende, gleichwertige Prüfungsleistungen zulassen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Die Bachelorarbeit und das Kolloquium zur Bachelorarbeit sind von zwei Prüfenden zu benoten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1=sehr gut:eine hervorragende Leistung;
2=gut:eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3=befriedigend:eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4=ausreichend:eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5=nicht ausreichend:eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Ermittlung von Noten aus prozentualen Ergebnissen von Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Zuordnung:

ab 50%: 4,0
ab 55% : 3,7
ab 60%: 3,3
ab 65% : 3,0
ab 70%: 2,7
ab 75% : 2,3
ab 80%: 2,0
ab 85% : 1,7
ab 90%: 1,3
ab 95% : 1,0.

(4) Die fachspezifischen Prüfungsordnungen legen für jedes Modul Anzahl, Form und Gewichtung der Prüfungsleistungen fest. Zur Bildung der Gesamtnote werden die Prüfungsleistungen entsprechend ihren Leistungspunkten gewichtet.

(5) Zum Bestehen einer Modulprüfung müssen alle Prüfungsleistungen des Moduls mit mindestens „ausreichend“ bewertet sein. Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. Bei der Durchschnittsnotenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt:

bis einschließlich 1,5 sehr gut
von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend.

Ergänzend vergebene Abschlussnoten entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala lauten:

A=die besten 10 %,
B= die nächsten 25 %,
C=die nächsten 30 %,
D=die nächsten 25 %,
E=die nächsten 10 %

der erfolgreich Geprüften der statistischen Bezugsgruppe; als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen,
F /FX = nicht bestandene Prüfungsleistungen.
Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden.

(6) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit sowie der Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit gebildet; Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 9
Teilnahme an Modulprüfungen

(1) Die Studierenden wählen bis zur 7. Lehrveranstaltungswoche jedes Semesters die Module, an welchen sie teilnehmen wollen, und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Die Anmeldung zu einem Modul kann nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Anmeldungen für Prüfungen, die während der Lehrveranstaltungszeiten (z.B. Hausarbeiten, Referate) abzulegen sind, erfolgen mit der Ausgabe der Aufgabenstellung.

(2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung (§ 11 Absatz 1) zur Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen kann. Eine Prüfungsleistung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden.

(3) Von jeder Prüfungsleistung kann einmalig ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgetreten werden; der Rücktritt gilt bei Nichterscheinen zum ersten vorgesehenen Prüfungstermin als erfolgt. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 bei Prüfungen, die während der Lehrveranstaltungszeit abzulegen sind (z.B. Hausarbeiten, Referate), ist nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich.

§ 10
Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der oder dem Geprüften bekannt gegeben.

(2) Hat die oder der zu Prüfende die Bachelorarbeit oder ein Kolloquium zur Bachelorarbeit (§ 19) nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Nicht bestandene Prüfungen können zum nächsten oder übernächsten regulären Prüfungsangebot einmal wiederholt werden. Sofern keines der beiden Angebote zur Wiederholung der Prüfung wahrgenommen wird, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Bei maximal drei Prüfungsleistungen sind zwei Wiederholungen zulässig. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine geringere Anzahl von Prüfungsleistungen mit zwei Wiederholungen festlegen. Für die zweite Wiederholung ist eine neue Anmeldung zu einem Modul entsprechend § 9 Absatz 1 vorzunehmen. In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von Satz 2 entscheiden und ggf. die Prüfungsform ändern. Erfolgreich absolvierte Lehreinheiten innerhalb eines Moduls können nicht wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss erteilt Auflagen zur Genehmigung der Teilnahme an der zweiten Wiederholung. § 11 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass nach der ersten Wiederholung einer Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten wird, wenn mindestens 40% der maximal geforderten Leistung erreicht wurde. Nach der zweiten Wiederholung einer Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) oder nach der ersten Wiederholung, sofern die maximale Anzahl von zwei Wiederholungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 bereits ausgeschöpft wurde, wird vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten, wenn mindestens 40% der maximalen Punktzahl erreicht wurde. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann höhere Prozentzahlen für die mindestens zu erreichende Prozentzahl entsprechend Satz 1 und 2 festlegen. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder die Fachnote „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.

(6) Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bestellt eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfer nach Maßgabe des § 14 für die Bewertung einer zweiten Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie für die erste Wiederholung einer Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn zuvor alle Möglichkeiten für eine zweite Wiederholung gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 ausgeschöpft wurden. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfenden getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Kommen beide Prüfenden zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zugangsberechtigung zur mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 5 Satz 2, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden.

(7) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden und kann deshalb eine Prüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit bzw. für das Bestehen der Bachelorprüfung ist (§ 20 Absatz 1), nicht mehr bestanden werden, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden.

(8) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die oder der zu Prüfende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird.

(2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des zu Prüfenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des zu Prüfenden die Krankheit eines von ihr oder ihm als Betreuungsperson überwiegend allein zu versorgenden Familienmitgliedes gleich. Studierende, die überwiegend allein zu betreuende oder zu versorgende Familienmitglieder haben, beantragen zu Beginn des Betreuungsfalles die Anerkennung als familiäre Betreuungsperson beim zuständigen Prüfungsausschuss. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuss.

(4) Versucht eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die oder der zu Prüfende darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(5) Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden.

(6) Eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender, die oder der während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie oder er das störende Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 12
Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen

(1) Anderweitig erbrachte Leistungspunkte und die damit verbundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Bachelorstudiengang einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit der studierten Module gegeben ist. Module sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Bremerhaven im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind gegebenenfalls die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen- oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige praktische Studiensemester oder Praxisphasen (§ 4 Absatz 1) werden angerechnet.

(4) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Modul eines Studiengangs angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Voraussetzung für eine Anrechnungsregelung ist die vorausgehende Überprüfung der qualitativ inhaltlichen Kriterien für den Ersatz von Studienleistungen durch außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Akkreditierung. Der Anrechnung muss eine Überprüfung der curricularen Vergleichbarkeit und des Niveaus der erworbenen individuellen Kompetenz vorausgehen. Die Anrechnung ist im Zeugnis auszuweisen. Der Anteil der angerechneten Kenntnisse und Fähigkeiten darf 30% der insgesamt im Studium geforderten Leistungen nicht überschreiten.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Bremerhaven entsprechen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule Bremerhaven und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.1 Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

Fußnoten

1

Modifizierte „Bayerische Formel“ zur Notenberechnung:

x=1 + 3 * (Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin)
x=gesuchte deutsche Note
Nmax =beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem
Nmin=schlechteste Note zum Bestehen im ausländischen Notensystem
Nd=in das deutsche Notensystem zu transformierende Note

Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt, wird zur besseren Note gerundet.

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfungen des Studiengangs wird von dem Fachbereich, dem der Studiengang zugeordnet ist, ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:

1.

zwei Professorinnen oder Professoren des jeweiligen Fachbereichs,

2.

einer oder einem Studierenden des jeweiligen Fachbereichs,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Nummer 1 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Nummer 2 nebst Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter sind unverzüglich Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu wählen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden bzw. zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Die administrative Betreuung obliegt dem Immatrikulations- und Prüfungsamt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.

(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen der Prüfungen und die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Er ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig; § 5 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung am schwarzen Brett des Prüfungsausschusses durch Aushang bekannt.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 14
Prüfende

(1) Für die Bachelorarbeit und das Kolloquium zur Bachelorarbeit sowie für Prüfungen nach § 10 Absatz 6 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.

(2) Zu Prüfenden können alle bestellt werden, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler außerhalb der Hochschule an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Die Begutachtung von Bachelorarbeiten soll in der Regel durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer erfolgen. Für die Begutachtung von Bachelorarbeiten als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter können in Ausnahmefällen auch Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler herangezogen werden, die außerhalb der bremischen Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen fachlich einschlägig tätig sind und die für die Betreuung und Begutachtung erforderliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche Qualifikation bedingt mindestens

a)

einen vergleichbaren Abschluss eines Bachelorstudiengangs, verbunden mit einer fünfjährigen einschlägigen Berufspraxis sowie einer aktuellen einschlägigen Tätigkeit in einer Führungsposition oder

b)

einen vergleichbaren Abschluss eines Masterstudiengangs verbunden mit einer dreijährigen einschlägigen Berufspraxis im Anschluss an das Hochschulstudium.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

(4) Die oder der zu Prüfende kann für die Bachelorarbeit Prüfende vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die oder der vorgeschlagene Prüfende kann die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuss ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen; der Prüfungsausschuss entscheidet. Wird der Vorschlag der oder des zu Prüfenden vom Prüfungsausschuss abgelehnt, kann die oder der zu Prüfende je einmal erneut eine Prüfende oder einen Prüfenden vorschlagen.

(5) Wird die unparteiische Amtsausübung einer oder eines Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

(6) Die Prüfenden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 15
Bescheide, Rechtsmittel

(1) Wurde die Bachelorarbeit oder ggf. das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Hat die oder der zu Prüfende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung über ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

(3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der Widerspruchsausschuss der Hochschule Bremerhaven; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten.

(4) Der Widerspruchsausschuss wird aus drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat wählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr.

(5) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch.

(6) Der oder dem zu Prüfenden wird auf Antrag im Rechtsbehelfsverfahren nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in ihre oder seine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt, sofern diese nicht an die zu Prüfende oder den zu Prüfenden herausgegeben wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistung oder eines Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Die/Der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Eine Verpflichtung zur Herausgabe bewerteter Prüfungsleistungen besteht nicht.

§ 16
Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten

Nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom (Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung gelten für das Prüfungsverfahren die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 17
Zulassung zur Bachelorarbeit

(1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer

1.

die im fachspezifischen Teil der Prüfungsordnung festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, mindestes aber 2/3 der für den Studienabschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben hat und

2.

für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert ist bzw. war. Im Rahmen von Kooperationen mit anderen Hochschulen kann abweichend die Immatrikulation nur im Prüfungssemester vorausgesetzt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, soweit sie dem Prüfungsamt nicht bereits vorliegen.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt bzw. unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind.

§ 18
Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorarbeit kann einen experimentellen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Bachelorarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Lehrenden nach § 14 Absatz 2 gestellt werden. Der oder dem zu Prüfenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu unterbreiten. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, der Gruppe gemeinsam zu. Den Vorschlägen der oder des zu Prüfenden oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen.

(3) Von jeder oder jedem zu Prüfenden ist ein Antrag auf Genehmigung des vorgesehenen Themas bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Antrag muss enthalten:

-

die Beschreibung des Themas,

-

die schriftliche Zustimmung der oder des Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat,

-

den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn,

-

die vorgesehene Bearbeitungsdauer und

-

die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Gruppenmitglieder sind zu nennen.

Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Antragsvoraussetzungen festlegen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach § 17 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrende oder den Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, zur oder zum 1. Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des 1. Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder eine weiterer Prüfender bestellt werden. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem 1. Prüfenden betreut. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt im Rahmen des Absatzes 7 die Bearbeitungsfrist fest. Das Thema wird der oder dem zu Prüfenden bekannt gegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(6) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass das Thema der Bachelorarbeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden kann.

(7) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Dauer zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit. Die Dauer beträgt mindestens sechs, höchstens neun Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind von der Themenstellerin oder von dem Themensteller so zu begrenzen, dass die vorgegebene Dauer eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss legt den Bearbeitungszeitraum abhängig von der Zahl der im Prüfungssemester von der oder dem zu Prüfenden zusätzlich belegten Module fest. Der Bearbeitungszeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des zu Prüfenden die Bearbeitungsfrist aus Gründen, die die oder der zu Prüfende nicht zu vertreten hat, um in der Regel zwei Wochen verlängern. Vor der Entscheidung ist die schriftliche Stellungnahme der Themenstellerin oder des Themenstellers einzuholen.

(8) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich geltend gemacht, ist nach § 11 Absatz 2 zu verfahren.

(9) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache oder einer Sprache, die mit dem Studium in Zusammenhang steht, abzufassen. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist in mindestens drei gedruckten und gebundenen Exemplaren abzuliefern, denen jeweils ein Exemplar auf elektronischem Datenträger in einem gängigen Dateiformat beigefügt ist. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Regelungen treffen. Der praktische Teil der Bachelorarbeit verbleibt bei der Hochschule, sofern diese Mittel, Material oder Geräte dazu bereitgestellt hat.

(10) Die Bachelorarbeit muss eine Seite mit dem Titel der Arbeit, der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer der Arbeit sowie einem Abstract enthalten, die zur Veröffentlichung durch die Hochschule verwendet wird, sofern die Arbeit mit mindestens gut bewertet wurde. Die oder der zu Prüfende und die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer entscheiden, ob ihre Namen der Seite vorangestellt werden.

(11) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden nach Absatz 5 getrennt bewertet. Die Note der Arbeit oder des von der einzelnen zu Prüfenden oder des von dem einzelnen zu Prüfenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt die Notendifferenz bei zwei Prüfenden zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden.

(12) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der betreffenden oder dem betreffenden zu Prüfenden auf Antrag ein neues Thema zu stellen; Absätze 1 bis 11 gelten entsprechend. Der Antrag muss bis spätestens zum Ende des Folgesemesters gestellt werden. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(13) Ein nicht korrigiertes Überstück des gesamten schriftlichen Teils einer mit mindestens „gut“ bewerteten Bachelorarbeit soll nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in der Bibliothek der Hochschule öffentlich verfügbar gemacht werden, sofern die oder der zu Prüfende hierzu seine Einwilligung erteilt hat.

§ 19
Kolloquium

(1) Das Kolloquium zur Bachelorarbeit findet erst statt, wenn eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit vorliegt und alle Leistungspunkte der übrigen Module nach § 5 Absatz 2 erworben wurden.

(2) In dem Kolloquium soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens zwölf Wochen nach Abgabe der Arbeit, stattfinden, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind; § 2 Absatz 4 bleibt unberührt. Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jede zu Prüfende oder jeden zu Prüfenden in der Regel 30 bis 60 Minuten. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende setzt den Wiederholungstermin fest.

(3) Über das Kolloquium ist für jede zu Prüfende oder jeden zu Prüfenden eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Die Niederschriften sind von den Prüfenden zu unterzeichnen.

(4) Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der oder dem betreffenden zu Prüfenden auf Antrag eine Wiederholung einzuräumen. Wird auch die Wiederholung mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(5) Studierende des gleichen Fachbereichs können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die oder der zu Prüfende widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kolloquiums gestört oder gefährdet ist, können die Prüfenden übereinstimmend die Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann die oder der zu Prüfende verlangen, dass ein von ihr oder ihm benanntes Mitglied der Hochschule als Beobachter hinzugezogen wird. Die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.

§ 20
Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.

die Leistungspunkte für die Module nach § 5 Absatz 2 erworben wurden und

2.

die Noten für die Bachelorarbeit und das Kolloquium mindestens „ausreichend“ lauten.

(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

-

die Note der Bachelorarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums,

-

das Thema der Bachelorarbeit,

-

die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte,

-

gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlfächer,

-

die erreichten Leistungspunkte,

-

die Gesamtnote der Bachelorprüfung,

-

gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studiensemester oder Auslandssemester.

Die Noten der Wahlfächer werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Die Noten der während des Auslandsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 6 bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. Das Zeugnis sowie die Bachelor-Urkunde entsprechend Anlage 1a und b werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Bachelor-Urkunde wird von der Rektorin oder von dem Rektor unterzeichnet.

(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren-Konferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

§ 21
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule folgende Bachelorgrade:

 bei Studiengängen der Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft, Kunst und Kunstwissenschaft  
Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.,
bei Studiengängen der Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften
Bachelor of Science, abgekürzt B.Sc.,
bei Studiengängen der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften
Bachelor of Engineering, abgekürzt B.Eng.,
oder Bachelor of Science, abgekürzt B.Sc.,
bei Studiengängen der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften
Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.,
oder Bachelor of Science, abgekürzt B.Sc.,
bei Studiengängen der Fächergruppe Rechtswissenschaften
Bachelor of Laws, abgekürzt LL.B.

Bei integrierten Studiengängen richtet sich die Gradbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den Gradbezeichnungen sind ausgeschlossen.

§ 22
Inkrafttreten

Die Neufassung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen vom 7. Dezember 2004 (Brem.ABl. 2005, S. 569) in der Fassung der Änderungsordnung vom 23. Oktober 2007 (Brem.ABl. S. 1159) außer Kraft.

Bremerhaven, den 27. Oktober 2009
Der Rektor der
Hochschule Bremerhaven

Anlage 1a

Hochschule Bremerhaven
MUSTER - BACHELORURKUNDE
Herr _________________, geboren am_____________ in ___________________________, hat am ___________ die Bachelorprüfung im Studiengang _______________ mit Erfolg abgelegt und erhält das Recht, den Hochschulgrad
Bachelor ..............................................__________________________
zu führen.
  Der Rektor /Die Rektorin
Bremerhaven, den 
 ___________________________________
(Siegel)

Anlage 1b

Hochschule Bremerhaven 
MUSTER - BACHELORURKUNDE 
Frau ____________________ geboren am ___________________________________________ in _____________________hat am ______________________ die Bachelorprüfung im Studiengang ___________________ mit Erfolg abgelegt und erhält das Recht, den Hochschulgrad
Bachelor ..............................................__________________________
zu führen.
  Der Rektor /Die Rektorin
Bremerhaven, den 
 _____________________________________
(Siegel) 

Anlage 2

Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums

Diese Anlage regelt

-

die Durchführung von praktischen Studiensemestern im In- und Ausland und

-

die Durchführung von theoretischen Studiensemestern im Ausland, (integriertes Auslandsstudium).

Für Praxisphasen mit einer Dauer von weniger als 20 Wochen gelten die Bestimmungen zu Ziffer 1 und 3 dieser Anlage entsprechend.

1.

Organisatorische und rechtliche Grundsätze für praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium

1.1

Das praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium sind in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte.

1.2

Während eines praktischen Studiensemesters und während eines integrierten Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert.

1.3

Die Hochschule Bremerhaven bemüht sich, für praktische und theoretische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern und Partnerhochschulen aufzubauen und ausreichend Studienplätze für alle Studierenden anzubieten, die gemäß Studienplan ein integriertes Auslandsstudium durchlaufen werden. Die Studierenden können Vorschläge hinsichtlich der Praxisbetriebe bzw. Hochschulen machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zuweisung der Studien- und Arbeitsplätze. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen.

1.4

Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für ein praktisches Studiensemester im Inland bzw. im Ausland nachzuweisen. Die Fachbereiche beraten sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann eine Studentin oder ein Student keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so sind vom zuständigen Fachbereich geeignete Lösungen vorzuschlagen. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Praxisstelle nicht zur Verfügung steht, wird das praktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen ersetzt.

1.5

Praktische Studiensemester und ein integriertes Auslandsstudium werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer betreut. Gegenstand der begleitenden Lehrveranstaltungen ist in der Regel

-

eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation der praktischen Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums,

-

ein Kurzreferat über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die Erfahrungen im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums,

-

eine Diskussion des Arbeitsberichtes über das praktische Studiensemester und ein abschließendes Kolloquium.

Die Lehrveranstaltungen können in Blöcken stattfinden. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

1.6

Die Fachbereiche sollen eine wirksame Betreuung der Studierenden während der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen ihrer Verantwortung gewährleisten. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich

-

eine Fachbereichsbeauftragte/einen Fachbereichsbeauftragten oder mehrere Fachbereichsbeauftragte für die praktischen Studiensemester bzw. das integrierte Auslandsstudium,

-

für jede Studierende oder jeden Studierenden eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als fachliche Betreuerin oder fachlichen Betreuer.

Die Verantwortung für praktische oder theoretische Studiensemester im Ausland kann auf ausländische Partnerhochschulen übertragen werden, wenn die Einzelheiten zur organisatorischen Ausgestaltung und zur Betreuung der Studierenden in Kooperationsverträgen geregelt sind.

1.7

Die Anerkennung eines obligatorischen praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland bzw. eines integrierten Auslandsstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit im Rahmen der Bachelorprüfung. Voraussetzungen für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters sind:

1.

Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Durchführung,

2.

Anerkennung des Arbeitsberichtes durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer,

3.

Kolloquium/Präsentation.

Näheres zur Anerkennung des integrierten Auslandsstudiums kann die fachspezifische Prüfungsordnung regeln.

2.

Ziele und Durchführung eines theoretischen Studiensemesters im Ausland

2.1

Ein theoretisches Studiensemester im Ausland soll die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse vertiefen. Die Studierenden sollen in einer zunehmend internationalisierten Arbeitswelt auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern vorbereitet werden und auf diesem Gebiet Erfahrungen sammeln. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen soll ihre Flexibilität sowie ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit gefördert werden.

2.2

In einem theoretischen Studiensemester im Ausland sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung festgelegten Umfang Veranstaltungen aus dem Spektrum des Studiums besuchen und mit Prüfungsleistungen abschließen.

2.3

Die Studierenden werden an der Partnerhochschule in der Regel in einer dem jeweiligen Semester vergleichbaren Studienphase eingestuft und sollen grundsätzlich ohne Einschränkungen nach dem Studienplan der Partnerhochschule studieren. Einzelheiten zur Gestaltung der theoretischen Studiensemester im Ausland werden in Kooperationsverträgen und durch die fachspezifische Prüfungsordnung geregelt.

3.

Ziele und Durchführung eines praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland

3.1

Ein praktisches Studiensemester soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Es ist zeitlich und inhaltlich so in den Studiengang einzuordnen, dass sich die verschiedenen Studienabschnitte sinnvoll ergänzen und eine Einheit bilden. Im praktischen Studiensemester soll durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie-Anwendungs-Bezug vertieft werden und die Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung) erfolgen. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten.

3.2

Ein praktisches Studiensemester dauert zusammenhängend mindestens 20 Wochen, in denen die oder der Studierende in der Regel in einem, höchstens zwei Praxisstellen tätig wird. Ein praktisches Studiensemester kann im Inland oder im Ausland oder im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums ggf. im Zusammenhang mit einem theoretischen Studiensemester im Ausland durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Durchführung eines praktischen Studiensemesters im außereuropäischen Ausland ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regeln und zu begründen.

3.3

Ein praktisches Studiensemester findet an einem Lernort überwiegend außerhalb einer Hochschule statt, in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis, einem Betrieb oder einer Behörde. Als Ausbildungsstellen kommen Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Dort soll den Studierenden die möglichst selbstständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden.

3.4

Während eines praktischen Studiensemesters fertigt die Studentin oder der Student einen Arbeitsbericht an. Er beinhaltet insbesondere die Beschreibung der Ausbildungsstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums, die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse und die Beurteilung der Ausbildungsstelle. Die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Arbeitsberichtes und des zugehörigen Referates dem Prüfungsausschuss die Anerkennung oder Nichtanerkennung. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

3.5

Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Bildungsverhältnisses in der Ausbildungsstelle werden in der Regel in Ausbildungsverträgen zwischen der oder dem Studierenden und der Ausbildungsstelle geregelt. Die Meldung über die Durchführung des Praxissemesters ist vor Antritt durch die Studierende oder dem Studierenden beim Prüfungsamt anzuzeigen. Die Meldung muss die Bestätigung des aufnehmenden Unternehmens, der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers sowie der oder des Beauftragten des jeweiligen Studiengangs enthalten. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die konkreten inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung während eines praktischen Studiensemesters. Die Ausbildungsstellen benennen eine betriebliche Verantwortliche oder einen betrieblichen Verantwortlichen, die oder der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Die Studierenden werden ggf. für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt.

4.

Schlussbestimmungen

In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung der oder des Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.


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