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Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung über die Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) über die Zulassung von digitalen Dachwerbeträgern der uze! Mobility Europe GmbH an Taxen

Vom 4. September 2023

Veröffentlichungsdatum:27.09.2023 Inkrafttreten27.09.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1063
Bezug (Rechtsnorm)BOKraft 1975 § 26, BOKraft 1975 § 39, BOKraft 1975 § 43, PBefG § 47, StVZO § 30, StVZO § 30c
Zitiervorschlag: "Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung über die Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) über die Zulassung von digitalen Dachwerbeträgern der uze! Mobility Europe GmbH an Taxen vom 4. September 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1063)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:04.09.2023
Fassung vom:04.09.2023
Gültig ab:27.09.2023
Gültig bis:09.08.2028
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 26 BOKraft 1975, § 39 BOKraft 1975, § 43 BOKraft 1975, § 47 PBefG, § 30 StVZO, § 30c StVZO
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1063
Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung über die Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) über die Zulassung von digitalen Dachwerbeträgern der uze! Mobility Europe GmbH an Taxen

Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
über die Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Absatz 1 der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft) über die Zulassung von digitalen Dachwerbeträgern
der uze! Mobility Europe GmbH an Taxen

Vom 4. September 2023

Durch diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 43 Absatz 1 BOKraft für die im Pflichtfahrgebiet Stadtgemeinde Bremen ansässigen Unternehmen, die im Besitz einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind, folgende Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 BOKraft für Taxen erteilt:

1.
Auf dem Dach von Taxen darf Fremdwerbung mittels der digitalen Werbeträger (Modell TAXI-AD) der Firma uze! Mobility Europe GmbH; Allerkai 4; 28309 Bremen angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für die digitalen Werbeträger, die auf den Werbeträgern mit der Allgemeinen Bauartgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes Nummer K 2141*00 vom 9. August 2023 angebracht werden.
2.
Die Ausnahmegenehmigung wird befristet bis zum 9. August 2028.

Nebenbestimmungen:

-
Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung sowie der vorbezeichneten Allgemeinen Bauartgenehmigung sind im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
-
Die Taxe muss, auch nachdem sie mit dem Werbeträger ausgestattet ist, den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Sie muss insbesondere hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Vorgaben des § 30 StVZO und bezüglich vorstehender Außenkanten die Anforderungen des § 30c StVZO erfüllen.
-
Die in den Werbeträger integrierten, nach vorn und hinten zeigenden Taxischilder müssen beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss sich entsprechend den Erfordernissen des § 39 BOKraft ein- und ausschalten lassen.
-
Diese Ausnahmegenehmigung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der Widerruf dieser Ausnahmegenehmigung bleibt ausdrücklich vorbehalten für den Fall, dass die aus dem Betrieb gewonnenen Erkenntnisse diese Maßnahme im öffentlichen Verkehrsinteresse oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten erscheinen lassen.

Hinweise:

Mit dieser Allgemeinverfügung wird keine Ausnahme von den Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 BOKraft genehmigt, d.h. politische und religiöse Werbung ist auch auf dem Werbeträger unzulässig. Werbung auf dem Werbeträger, die zur Verwechselung mit dem in § 26 Absatz 1 BOKraft beschriebenen Taxischild führen kann, ist unzulässig.

Diese Allgemeinverfügung wird mit der Veröffentlichung im Bremischen Amtsblatt wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, erhoben werden.

Bremen, den 4. September 2023

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


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