Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau,
Mobilität und Stadtentwicklung
zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;
Sechste Verlängerung der Erlaubnis über die übermäßige Benutzung von
Straßen durch den militärischen Verkehr im Zusammenhang
mit der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine
Vom 22. April 2025
Die Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 2. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 42) wird zur weiteren Gewährleistung der reibungslosen Durchführung von militärischen Großraum- und Schwertransporten und grundsätzlich erlaubnispflichtigen militärischen Fahrten im geschlossenen Verband zur Unterstützung im Rahmen der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine auf der Grundlage des § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verlängert:
- 1.
Militärische Transporte, die für unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine dringend erforderlich sind, sind zur übermäßigen Straßenbenutzung durch Verkehr im geschlossenen Verband bzw. mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, im Sinne des § 29 Absatz 2 und 3 StVO befugt.
- 2.
Diese Befugnis gilt nur für Transporte durch
- a)
die Bundeswehr,
- b)
die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, sofern es zwingend geboten ist,
- c)
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern es zwingend geboten ist, und
- d)
im Dienst der Bundeswehr stehende Transportdienstleister, die zur Unterstützung der Transporte beauftragt wurden.
- 3.
Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landes Bremen.
- 4.
Die Allgemeinverfügung ist nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO sofort vollziehbar.
- 5.
Diese Allgemeinverfügung wird rückwirkend zum 1. April 2025 wirksam und endet mit Ablauf des 31. März 2026.
Nebenbestimmungen:
- 1.
Die Befugnis ist nur dann gegeben, wenn die Durchführung eines Transports so dringlich ist, dass zu erwarten ist, dass eine Erlaubnis im vorgeschriebenen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
- 2.
Die Befugnis gilt nur für solche Strecken, die zur Befahrung durch militärische Großraum- und Schwertransporte und militärische Fahrten im geschlossenen Verband grundsätzlich geeignet sind. Die Marschführer bei Kolonnenfahrten bzw. Fahrzeugführer bei Einzelfahrten haben sich vor Fahrtantritt zumindest augenscheinlich zu vergewissern, dass die gewählte Route hinsichtlich der Streckenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet ist, einen sicheren und gefahrlosen Transport zu ermöglichen.
- 3.
Die verantwortlichen Straßenbaulastträger sind durch das Logistikzentrum der Bundeswehr nach Möglichkeit in die Streckenfestlegung mit einzubeziehen.
- 4.
Es ist zu gewährleisten, dass die Befugnis nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen wird.
- 5.
Für den Transport von militärischen Fahrzeugen und Gerätschaften sind nur radgetriebene Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zu verwenden, die eine ausreichende Achsanzahl aufweisen, so dass eine maximale Achslast von 12 t eingehalten wird. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass durch geeignete Fahrzeugzusammenstellungen, z. B. durch die Verwendung von Kesselbrücken-, Tiefbett- oder Sattelauflieger (evtl. teleskopierbar) - ggf. in Verbindung mit Zwischenfahrwerken -, die Achsen des Zugfahrzeugs einen hinreichend großen Abstand zu nachlaufenden Anhängerachsen aufweisen, die eine übermäßige Lastkonzentration ausschließen. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass die Fahrzeuge bei der Überfahrt von Bauwerken einen Mindestabstand untereinander von 50 m auch im Stau einhalten. Starkes Anfahren und Bremsen sind zu vermeiden.
- 6.
Sämtliche Marschbewegungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung unterliegen der nationalen Kontrolle durch das Logistikzentrum der Bundeswehr und sind dort anzumelden. Die Streckenfestlegung und Genehmigung der Marschbewegung erfolgt - unter Berücksichtigung des § 35 Absatz 8 StVO - durch das Logistikzentrum der Bundeswehr.
Begründung:
Die Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt in § 35 Absatz 2 Nummer 2, dass auch die Bundeswehr für die übermäßige Straßenbenutzung, die nicht ausschließlich auf ein nicht ausreichendes Sichtfeld zurückzuführen ist, grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und 3 StVO benötigt. Auch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Deutschland) sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse nur dann von den Vorschriften des § 29 StVO befreit, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen (§ 35 Absatz 5 StVO).
Die bestehenden nationalen Abläufe und Vereinbarungen zur Erteilung von Erlaubnissen zur Durchführung von militärischen Großraum- und Schwertransporten oder für Fahrten im geschlossenen Verband gewährleisten die erforderlichen Genehmigungen in der Regel innerhalb von 5 bis 7 Kalendertagen. Für den Fall der Unterstützung im Rahmen der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine stellt diese Allgemeinverfügung sicher, dass die Bundeswehr und ihre Partner ohne die Beschränkungen des § 35 Absatz 2 StVO - jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen - vorgehen können.
Um das Ziel dieser Allgemeinverfügung wirksam erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich.
Die Befristung und die Nebenbestimmungen beruhen auf § 36 Absatz 1 und 2 BremVwVfG i. V. m. § 46 Absatz 3 StVO.
Hinweise:
- -
Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
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Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Contrescarpe 72, 28195 Bremen, erhoben werden.
Hinweis:
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann dadurch betrieben werden, dass ein entsprechender Antrag beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, gestellt wird.
Bremen, den 22. April 2025
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung