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Der Senator für Justiz und Verfassung erlässt gemäß
§ 18 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), und § 11 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), folgende Anordnung:
Der Senator für Justiz und Verfassung errichtet den Beratungsausschuss für die Ernennung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte und den Beratungsausschuss für die Ernennung von Berufsrichtern der Sozialgerichte. Die Amtsdauer der Beratungsausschüsse beträgt jeweils vier Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung der Ausschüsse.
Der Beratungsausschuss für die Ernennung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte wird gebildet aus:
jeweils drei Vertretern der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeberverbände,
dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,
einem weiteren Mitglied des Präsidialrats der Arbeitsgerichtsbarkeit und
dem Direktor des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen. An die Stelle der Berufsrichter treten im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter.
Der Beratungsausschuss für die Ernennung von Berufsrichtern der Sozialgerichte wird gebildet aus:
jeweils drei Vertretern der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeberverbände,
zwei Vertretern des Sozialverbandes Deutschland,
einem Vertreter des Sozialverbandes VdK Niedersachsen-Bremen,
zwei aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen, die vom Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen berufen werden,
der Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und
der Direktorin des Sozialgerichts Bremen.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen. An die Stelle der Berufsrichter treten im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter.
(1) Die Vereinigung der Arbeitgeberverbände, die Gewerkschaften, die Verbände der Versorgungsberechtigten und der Behinderten sowie die Verbände der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen reichen dem nach § 1 zuständigen Senator Vorschlagslisten für ihre Vertreter und deren Stellvertreter ein.
(2) In die Beratungsausschüsse können nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen werden. Sie müssen die Voraussetzungen für das Amt des Arbeitsrichters oder des Sozialrichters erfüllen.
(3) Die Mitglieder der Beratungsausschüsse werden ehrenamtlich tätig. Sie werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern entschädigt.
Der nach § 1 zuständige Senator führt den Vorsitz und beruft die Beratungsausschüsse zu ihren Sitzungen ein. Die Vorschläge des nach § 1 zuständigen Senators werden in den Sitzungen frei besprochen. Die Mitglieder der Ausschüsse haben über den Verlauf der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Das Ergebnis der Beratung wird in einer Niederschrift festgehalten.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Bildung von Beratungsausschüssen für die Ernennung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte und von Berufsrichtern der Sozialgerichte im Lande Bremen vom 13. Oktober 1953 (SaBremR 32-b-1), geändert durch die Anordnung vom 15. August 1972 (Brem.GBl. S. 185), außer Kraft.