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Änderungen
für den Geltungsbereich dieser Anordnung ist § 4 Satz 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom 28.07.2014 (Brem.GBl. S. 330) zu beachten, danach treten hier Regelungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wirkung zum 01.08.2014 außer Kraft.
für den Geltungsbereich dieser Anordnung ist § 4 Satz 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Schönebecker Aue im Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom 08.06.2016 (Brem.GBl. S. 330) zu beachten, danach treten hier Regelungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wirkung zum 29.06.2016 außer Kraft.
für den Geltungsbereich dieser Anordnung ist § 4 Satz 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom 31. August 2016 (Brem.GBl. S. 524) zu beachten, danach treten hier Regelungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wirkung zum 16.09.2016 außer Kraft.
für den Geltungsbereich dieser Anordnung ist § 4 Satz 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Lesum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom 2. September 2016 (Brem.GBl. S. 526) zu beachten, danach treten hier Regelungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wirkung zum 16.09.2016 außer Kraft.
für den Geltungsbereich dieser Anordnung ist § 4 Satz 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Geeste im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 75) zu beachten, danach treten hier Regelungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wirkung zum 15.02.2017 außer Kraft.
für den Geltungsbereich dieser Anordnung ist § 4 Satz 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Ochtum - ÜSGV-Ochtum) vom 5. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 621, 622) zu beachten, danach treten hier Regelungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wirkung zum 07.12.2017 außer Kraft.