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Übersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ausbildungsstellen |
§ 3 | Bewerbung und Eignungsfeststellung |
§ 4 | Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Bildungseinrichtungen |
§ 5 | Leistungsnachweise und Tätigkeitsberichte |
§ 6 | Urlaub |
§ 7 | Ausbildungsbeauftragter |
Abschnitt 2 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst | |
§ 8 | Sieben Monate feuerwehrtechnische Grundausbildung an der Landesfeuerwehrschule (Teil 1) |
§ 9 | Sechs Monate praktische Ausbildung für den Einsatzdienst am Standort (Teil 2) |
§ 10 | Vier Monate Abschlusslehrgang an der Landesfeuerwehrschule einschließlich Prüfung (Teil 3) |
Abschnitt 3 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | |
Titel 1 Aufstiegsbeamte | |
§ 11 | Zulassung |
§ 12 | Grundpraktikum am Standort |
§ 13 | Gehobene technische Grundlagenausbildung |
§ 14 | Praktische Ausbildung bei zwei Feuerwehren |
§ 15 | Abschlusslehrgang |
Titel 2 Unmittelbare Bewerber | |
§ 16 | Ausbildung |
Abschnitt 4 Ausbildung von Rettungssanitätern | |
§ 17 | Ausbildungsgegenstand und -umfang |
§ 18 | Bestehen und Wiederholung der Prüfung |
§ 19 | Niederschrift |
Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen | |
§ 20 | Zweck der Prüfungen, Öffentlichkeit |
§ 21 | Prüfungsausschüsse |
§ 22 | Prüfungsausschuss (Laufbahnprüfungen) |
§ 23 | Prüfungsausschuss (Rettungssanitäterprüfungen) |
§ 24 | Aufgaben der Prüfungsausschüsse und ihrer Vorsitzenden |
§ 25 | Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse |
§ 26 | Fachprüfer |
§ 27 | Zulassung |
§ 28 | Allgemeine Prüfungsbestimmungen |
§ 29 | Schriftliche Prüfungen |
§ 30 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
§ 31 | Praktische Prüfungen |
§ 32 | Mündliche Prüfungen |
§ 33 | Bewertungen der praktischen und mündlichen Prüfungen |
§ 34 | Abschlussnoten der Prüfungen |
§ 35 | Noten |
§ 36 | Niederschrift |
§ 37 | Prüfungszeugnis |
§ 38 | Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis |
§ 39 | Wiederholung von Eignungsfeststellungsverfahren, Lehrgängen und Prüfungen |
§ 40 | Täuschungshandlungen, Störung der Ordnung |
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen | |
§ 41 | Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren |
§ 42 | Ausführungsbestimmungen, Vordrucke |
§ 42 a | Übergangsregelung |
§ 43 | In-Kraft-Treten |
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Ausbildung zu den Laufbahnabschnitten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Rettungssanitäterausbildung. Für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst finden die Leitsätze des Deutschen Städtetages Anwendung, soweit sie vom Senat für verbindlich erklärt worden sind. Soweit diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst ist schriftlich an die Feuerwehr Bremen oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven zu richten.
(2) Die Eignung der Bewerber wird durch Eignungsfeststellungsverfahren ermittelt, deren Art und Durchführung der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden regelt.
(1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsgänge richten sich nach den vom Senator für Inneres und Sport genehmigten Ausbildungs- und Lehrplänen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in den Ausbildungs- und Lehrplänen angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten. Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungs- und Lehrgangsplanung.
(3) Soweit Feuerwehrbeamte zur Ausbildung an außerbremische Einrichtungen entsandt werden, gelten für sie die dortigen Ausbildungspläne, Lehrpläne und Prüfungsordnungen.
(4) Der Senator für Inneres und Sport kann im Benehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven andere Feuerwehrlaufbahnlehrgänge und -prüfungen den in dieser Verordnung genannten Lehrgängen und Prüfungen gleichsetzen.
(5) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für jeden Beamten werden während der Ausbildungsabschnitte Lehrgangsbeurteilungen und Befähigungsberichte als Leistungsnachweise geführt.
(2) In Lehrgangsbeurteilungen der Landesfeuerwehrschule und Befähigungsberichten der anderen Ausbildungsstellen, die vom jeweiligen Leiter auszufertigen sind, ist festzustellen, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts nach Maßgabe dieser Verordnung erreicht hat. Zur Teilnahme am jeweils folgenden Abschnitt ist nur zugelassen, wer das geforderte Ziel des vorangegangenen Abschnitts erreicht hat. Hat ein Beamter infolge Krankheit oder einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, können die fehlenden Ausbildungsteile von ihm nachgeholt werden. Im Übrigen können die feuerwehrtechnische Grundausbildung und die Praktika nur einmal wiederholt werden; bei Nichterreichen des Ziels entscheiden der Leiter der Landesfeuerwehrschule und der Leiter der Feuerwehr darüber, welche Ausbildungsteile zu welchem Zeitpunkt zu wiederholen sind.
(3) Die Lehrgangsbeurteilungen und die Befähigungsberichte sind dem Beamten durch den Leiter der Landesfeuerwehrschule zu eröffnen. Der Beamte hat das Recht auf Gegendarstellung.
(4) Während der Praktika sind von den Beamten Tätigkeitsberichte zu führen, die dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig vorzulegen sind. Am Ende des Ausbildungsabschnitts sind die Tätigkeitsberichte vom Ausbildungsbeauftragten über den Leiter der Feuerwehr dem Leiter der Landesfeuerwehrschule zuzuleiten.
(5) Die Leistungsnachweise und eventuelle Gegendarstellungen sowie die Tätigkeitsberichte sind zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten bei der Landesfeuerwehrschule zu nehmen. Die Akten sind fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung aufzubewahren, danach sind sie zu vernichten.
(1) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung in den Praktika bei der Feuerwehr Bremen oder bei der Feuerwehr Bremerhaven wird je ein Ausbildungsbeauftragter bestellt. Der Ausbildungsbeauftragte leitet und überwacht die Durchführung der Ausbildung. Er fördert die Beamten und Fachausbilder durch Beratung und Unterweisung. Der Ausbildungsbeauftragte ist bei der Planung von Organisationsmaßnahmen in den Ausbildungsstellen zu beteiligen, soweit die Ausbildung davon berührt wird.
(2) Der jeweilige Befähigungsbericht über den Beamten wird nach Beratung mit dem Ausbildungsbeauftragten erstellt.
(1) Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:
Fachtheoretische allgemeine Grundlagen
Mathematik
Physik
Chemie
Deutsch
Stress und Stressbewältigung (Psychologie)
Fachbezogene Grundlagen
Mechanik
Brandlehre
Löschlehre
Elektrizitätslehre
Wärmelehre
Baukunde
Vorbeugender Brandschutz, Löscheinrichtungen
Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
Physiologische Grundlagen des Atemschutzes
Gefährliche Stoffe und Güter
Strahlenschutz
Rechts- und Verwaltungskunde
Staatsrecht
Öffentliches Dienstrecht
Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht
Rechtsgrundlagen und Organisation der Gefahrenabwehr
Personalvertretungsrecht
Fahrzeug- und Gerätekunde
Normung
Feuerwehrfahrzeuge
Schutzausrüstung und -geräte
Löschgeräte
Rettungsgeräte
Boote, sonstige Geräte
Motor- und Arbeitsgeräte
Einsatzlehre
Löschwasserförderung und -versorgung
Türöffnen
Gefahren der Einsatzstelle
Einsatztaktik
Schulübungen
Atemschutzeinsatzübungen
Einsatzübungen Brandbekämpfung einschließlich Rettung
Einsatzübungen Verkehrsunfälle einschließlich Rettung
Einsatzübungen Betriebsunfälle einschließlich Rettung
Einsatzübungen Tierunfälle einschließlich Rettung
Wassernot- und Unwettereinsätze einschließlich Rettung
Einsatzübungen Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Gütern einschließlich Rettung
Ausbildungslehre
Ausbildung
Unterrichtserteilung
Brandmelde- und Kommunikationswesen
Brandmeldeanlagen
Kommunikationsanlagen und -mittel
Sprechfunkerausbildung
Rettungssanitäterausbildung Teil 1
Feuerwehrsport
Sportausbildung - Sportabzeichen
Rettungsschwimmerausbildung
Sonstige Ausbildung, allgemeine Abwicklungen
Besichtigungen, Übungen, Fachbereichsübergreifende Ausbildung, Abnahmen
(2) Zum Abschluss der Laufbahnausbildung Teil 1 wird jedem Beamten für die Bereiche 1 bis 7 sowie für Einsatzübungen (Truppmann/Truppführer) und für die Ausbildung zum Rettungssanitäter Teil 1 je eine Note nach § 35 Abs. 1 und 2 erteilt. Es ist in jedem Bereich mindestens die Bereichsnote "ausreichend" (4,49) zu erreichen. Sie ergibt sich nach § 35 Abs. 3 und 4 aus den Fächernoten. Aus den Bereichsnoten 1 bis 7 wird als arithmetisches Mittel eine Note erstellt und in der Lehrgangsbeurteilung mit den Noten aus den praktischen Übungen und der Rettungssanitäterausbildung Teil 1 zu einer Abschnittsgesamtnote nach § 35 Abs. 4 zusammengefasst. Die Abschnittsgesamtnote ergibt mit den Gesamtnoten aus der Laufbahnausbildung I, Teil 2, der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel die Abschlussnote der Prüfung.
(1) Der Ausbildungsabschnitt Teil 2 dient der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung am jeweiligen Standort. Der Beamte soll die in der Laufbahnausbildung Teil 1 vermittelten Kenntnisse im Einsatzdienst anwenden.
Einweisung und fachtheoretische Ausbildung,
160 Std. Rettungssanitäterausbildung Teil 2 (klinische Ausbildung),
160 Std. Rettungssanitäterausbildung Teil 3 (praktische Ausbildung auf dem Rettungswagen),
Maschinistenausbildung (Feuerwehrpumpen und -aggregate),
Einsatzdienst (Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung) als Truppmann/Truppführer und
Fahrschulausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C.
(3) Die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen erfolgt durch den Leiter der Feuerwehr.
(4) Die Gesamtnote über die praktische Eignung einschließlich der Tätigkeit im Rettungsdienst muss bei mindestens "ausreichend" (4,49) liegen, um die Zulassung zum Abschlusslehrgang Teil 3 zu erhalten.
Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:
Weiterführende fachtheoretische allgemeine Grundlagen
Physik
Chemie
Stress und Stressbewältigung
Weiterführende fachbezogene Grundlagen
Elektrizitätslehre
Wärmelehre
Vorbeugender Brandschutz, Löscheinrichtungen
Weiterführende Einsatzlehre
Löschwasserförderung und -versorgung
Einsatzplanung und -vorbereitung
Gefahren der Einsatzstelle
Führen, Einsatztaktik
Planübungen
Atemschutzeinsatzübungen
Einsatzübungen Brandbekämpfung einschließlich Rettung
Einsatzübungen Verkehrsunfälle einschließlich Rettung
Einsatzübungen Betriebsunfälle einschließlich Rettung
Einsatzübungen Bauunfälle einschließlich Rettung
Einsatzübungen Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Gütern einschließlich Rettung
Weiterführende Fahrzeug- und Gerätekunde
Normung
Feuerwehrfahrzeuge
Schutzgeräte
Rettungsgeräte
Motor- und Arbeitsgeräte
Brandmelde- und Kommunikationswesen
Kommunikationsanlagen und -mittel
Weiterführender Feuerwehrsport
Sportausbildung - Sportabzeichen
Rettungsschwimmerausbildung - Rettungsschwimmschein
Abschlusslehrgang der Rettungssanitäterausbildung (Teil 4)
Sonstige weiterführende Ausbildung, allgemeine Abwicklungen
Besichtigungen, Übungen, Fachbereichsübergreifende Ausbildung, Prüfungen
(1) Der Beginn einer Laufbahnausbildung II nach § 7 der Feuerwehrlaufbahnverordnung sowie die vorgesehene Anzahl der Teilnehmer sollten den Beamten der Berufsfeuerwehren wie auch anderen Ausbildungsstätten sechs Monate vorher im Wege der Ausschreibung bekannt gegeben werden.
(2) Bewerbungen um Zulassung sind schriftlich bei der Feuerwehr Bremen oder der Feuerwehr Bremerhaven einzureichen.
(3) Das Zulassungsverfahren gemäß § 6 der Feuerwehrlaufbahnverordnung wird bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven durchgeführt.
(4) Das Verfahren beinhaltet die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit (mindestens 50 Fragen) aus den Bereichen:
Allgemeinbildung, Aufbau und Organisation der eigenen Feuerwehr,
Einsatzlehre und
Vorbeugender Brandschutz, Fahrzeug- und Gerätekunde.
Die Themen sowie den Umfang der anzufertigenden Arbeit legt der Leiter der Feuerwehr fest.
(5) Die Bewertung der schriftlichen Arbeit richtet sich nach § 35. Sie erfolgt durch zwei Beamte des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, die vom Leiter der Feuerwehr bestimmt werden.
(6) Die abschließende Entscheidung über die Zulassung wird nach einem Eignungsgespräch getroffen, welches vom Leiter der Feuerwehr und den gemäß Absatz 5 bestimmten Beamten mit dem Bewerber geführt wird. An dem Gespräch bei der Feuerwehr Bremerhaven nimmt ein Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven teil.
(7) Die Entscheidung nach Absatz 6 ist dem Bewerber schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
(1) In dem Grundpraktikum am Standort sollen die Aufgaben und die Strukturen der Feuerwehren sowie die Organisation und die Gliederung der Abteilungen und Sachgebiete vermittelt werden. Die Ausbildung findet überwiegend im Tagesdienst statt. Es sind möglichst alle Abteilungen zu berücksichtigen. An besonders interessanten Einsätzen sollte der Beamte in Absprache eingesetzt werden.
(2) Das Grundpraktikum umfasst folgende Bereiche:
Personal- und Einsatzwesen
Einweisung in die Aufgaben und die Struktur der eigenen Feuerwehr
Organisation und Gliederung der Abteilungen und Sachgebiete sowie Führungsstrukturen
Aufbau, Dienstbetrieb und Lenkungsaufgaben der eigenen Feuerwehr- und Rettungsleistelle
Vorbeugender Brandschutz, gefährliche Güter
Einführung in die Abteilung und Sichtung der Arbeitsgrundlagen für den vorbeugenden Brandschutz
Studium der Landesbauordnung des Landes Bremen sowie der Musterbauordnung
Mitarbeit bei Bauanträgen
Objektbesichtigung der verschiedenen Brandmeldeanlagen sowie besonderer Brandschutzeinrichtungen
Ortsbegehungen bei Abnahmen
Einsatzablauf bei Gefahrguteinsätzen
Einweisung an den verschiedenen Messgeräten
Technik, Fahrzeuge und Geräte
Allgemeine Einweisung in die Abteilungs- und Sachgebietstätigkeiten
Grundsätze der Beschaffungsvorgaben, Ausschreibungen, Leistungsverzeichnisse sowie Vergabearten
Beschaffungswesen: Löschfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, feuerwehrtechnisches Gerät
Einweisung und Mitarbeit in der Organisation der Atemschutzwerkstatt und den übrigen Werkstätten
Mitarbeit bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden
Verwaltung
Allgemeine Einweisung in die Abwicklung: Haushaltswesen, Haushaltsplan, Rechnungswesen
Betriebskostenrechnung, Krankentransport- und Notarztberechnungen
Einblick in die Gebührenkalkulation/Feuerwehrkostenordnung
Katastrophenschutz
Einweisung in die Aufgaben des Katastrophenschutzes, Sonderschutzpläne und Löschwasserversorgung
Einarbeitung in die Alarmierungspläne
Mitarbeit in der Übungsleitung zur Vorbereitung einer KatS-Stabsrahmenübung.
(3) Nach Abschluss des Grundpraktikums am Standort (§ 12) wird von dem Leiter der Berufsfeuerwehr der schriftliche Befähigungsbericht erstellt, der die Eignung oder Nichteignung für den Teil 2 (§ 13) feststellt.
(1) Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:
Fachtheoretische Allgemeinausbildung
Staatsrecht
Politik
Physik
Chemie
Mathematik
Deutsch
Englisch
Fachbezogene Ausbildung
Verwaltungsrecht
Öffentliches Dienstrecht
Rechtskunde
Katastrophenschutz
Angewandte Physik
Angewandte Chemie
Angewandte Mathematik
Gefährliche Güter
Aufbau und Gliederung von Behörden und Einrichtungen
Feuerwehr (BF, FF, WF)
Polizei
Gewerbeaufsichtsamt
Technischer Überwachungsverein
Deutsche Bahn AG
KatS-Ausbildung
Rechtliche Grundlagen
Grundlagen der Stabsarbeit
Führungsorganisation, Führungssystem
Führungsvorgang
Führungsmittel
Praktische Stabsarbeit
Alle Stabsfunktionen
Fachberater
Unterstützungspersonal
KatS-Organisationen
Probleme des Dienstbetriebes
Stufen der Sachbearbeitung
Arbeitsmethodik
Arbeitsziele
Betriebliche Zusammenarbeit
Schwachstellen/Störungen
Mitarbeiterführung, -beurteilung
Die Rolle des Vorgesetzten
Führungsverhalten
Motivation
Gesprächstechniken
Besprechungs-/Konferenztechnik, Pressearbeit
Planübungen
Einsatzübungen
Feuerwehrdienstsport
Ausbildung zum Übungsleiter.
(2) Während der gehobenen technischen Grundlagenausbildung werden vier Klausuren und zwei praktische Übungen bewertet. Es ist in jeder Einzelbewertung mindestens die Note "ausreichend" (4,49) zu erreichen, um für den Teil 3 zugelassen zu werden.
(1) Der Lehrplan umfasst folgende Bereiche:
Bei der ersten Feuerwehr
Organisation und Aufbau der Feuerwehr
Personalwesen
Vorbeugender Brandschutz (Musterbauordnung, Bauabnahmen, Brandverhütungsschauen, Schornsteinfegerwesen)
Unterrichtserteilung in Lehrgängen und im Wachunterricht
Planspielteilnahme
Haushalts- und Beschaffungswesen
Organisation des Rettungsdienstes
Teilnahme am Einsatzdienst als Gruppenführer
Bei der zweiten Feuerwehr
Organisation und Aufbau der Feuerwehr
Personalwesen
Mitarbeit in der Technik und bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten
Fahrzeug- und Geräteüberwachung
Arbeitssicherheit
Information bei Bau- und Gewerbeaufsichtsamt, TÜV, Brandursachenermittlung
Teilnahme am Einsatzdienst, wenn möglich beim Einsatzleitdienst.
(2) Die Gesamtnote über die praktische Eignung muss bei mindestens "ausreichend" (4,49) liegen, um die Zulassung zum Abschlusslehrgang Teil 4 (§ 15) zu erhalten.
Der Lehrplan umfasst den Bereich:
Weiterführende fachbezogene Ausbildung
Rechtskunde
Angewandte Physik
Chemie
Einsatz- und Entscheidungslehre
Fahrzeug- und Gerätekunde
Vorbeugender Brandschutz
Brandbekämpfung
Technische Hilfeleistung
Strahlenschutz
Gefährliche Güter.
(1) Die zweijährige Ausbildung der unmittelbaren Bewerber für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nach § 9 der Feuerwehrlaufbahnverordnung gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte.
(2) Im 1. Ausbildungsabschnitt hat der Beamte eine Grundausbildung von 6 Monaten abzuleisten.
(3) Im 2. Ausbildungsabschnitt nimmt der Beamte an der Ausbildung nach § 12 teil.
(4) Im 3. Ausbildungsabschnitt wird der Beamte bei zwei auswärtigen Berufsfeuerwehren jeweils drei Monate ausgebildet.
(5) Im 4. Ausbildungsabschnitt nimmt der Beamte am Abschlusslehrgang nach § 15 teil.
(6) Eine vergleichbare und gleichwertige Ausbildung kann im Einvernehmen zwischen dem Leiter der Feuerwehr und dem Leiter der Landesfeuerwehrschule auch bei anderen Landesfeuerwehrschulen und Berufsfeuerwehren absolviert werden.
(1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist Teil der Laufbahnausbildung I und erstreckt sich entsprechend den am 20. September 1977 vom Bund/Länderausschuss "Rettungswesen" beschlossenen Mindestgrundsätzen über mindestens 520 Unterrichtsstunden. Sie umfasst
eine 200-stündige theoretische Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule,
eine 160-stündige klinisch-praktische Ausbildung an einem dafür geeigneten Krankenhaus,
eine 160-stündige Rettungswachenausbildung und
einen 40-stündigen Abschlusslehrgang mit Prüfung an der Landesfeuerwehrschule.
(2) Die Lehrpläne sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 zu erstellen.
(3) Ausbildungsabschnitte, die an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, sind anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen und erfolgreich durchgeführt wurden.
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Leiter der Landesfeuerwehrschule kann diese Frist aus einem wichtigen Grund verlängern. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis (Anlage 3) aus.
(3) Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von dem Vorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Alle zur Prüfung eingereichten Unterlagen und alle Beurteilungsunterlagen über die Prüfung hat die Landesfeuerwehrschule in den Ausbildungs- und Prüfungsakten aufzubewahren.
(2) Auf Antrag ist den Prüflingen nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
(1) Die Prüfungen für den mittleren und den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst dienen der Feststellung, ob der Beamte für den angestrebten Laufbahnabschnitt sowie zum Rettungssanitäter geeignet ist.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und ausnahmsweise auch andere Personen können als Zuhörer an der praktischen und mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vorsitzenden haben auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.
(3) Für die Beteiligung der Personalräte gilt § 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(4) Zu den praktischen und mündlichen Prüfungen können die Betroffenen einen Vertreter, der vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf, entsenden. Die Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung finden ohne den Vertreter der Betroffenen statt. Vor Eintritt in die Beratung ist ihm Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur Prüfungsleistung der Prüflinge zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird.
(1) Die Laufbahnprüfungen sind vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der Landesfeuerwehrschule eingerichtet ist.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Leiter der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzender,
der Leiter der Feuerwehr Bremen als Beisitzer,
der Leiter der Feuerwehr Bremerhaven als Beisitzer,
ein Angehöriger des jeweiligen Laufbahnabschnitts der Feuerwehr Bremen als Beisitzer und
ein Angehöriger des jeweiligen Laufbahnabschnitts der Feuerwehr Bremerhaven als Beisitzer.
(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder kraft Amtes sollen jeweils durch ihre Vertreter im Amt vertreten werden. Die Bestellung der unter Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen widerruflich jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren durch den Senator für Inneres und Sport. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder in den Prüfungsausschüssen endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(1) Bei der Landesfeuerwehrschule ist ein Prüfungsausschuss zu berufen, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einem Medizinalbeamten des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Vorsitzenden oder einer von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung,
dem Leiter der Landesfeuerwehrschule,
einem Arzt, der an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren ist,
einem am Unterricht beteiligten Lehrrettungsassistenten der jeweiligen Ausbildungsstätte,
einem weiteren Rettungsassistenten oder einem Rettungssanitäter mit einer Befähigung als Fachprüfer.
(2) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule bestellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter.
(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
die nicht dem Prüfungsausschuss angehörenden Fachprüfer auf Vorschlag des Leiters der Landesfeuerwehrschule zu bestellen,
Feststellungen und Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren,
die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Landesfeuerwehrschule zu bestimmen,
die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen abzunehmen und zu bewerten und
über das Gesamtergebnis der Prüfung zu beraten und zu beschließen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere
den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die praktischen und mündlichen Prüfungen zu leiten und die Aufsichtführenden bei den schriftlichen Arbeiten zu bestimmen und
die Prüfungsaufgaben für die zu prüfenden Personen zu bestimmen.
(3) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Die Prüfungsausschüsse haben hierüber spätestens in ihrer nächsten Sitzung zu beschließen. Die Prüfungsausschüsse können die Entscheidung aufheben oder abändern.
(1) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens der jeweilige Vorsitzende und zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungsausschüsse können Personen, die mit Prüfungs- und Ausbildungsangelegenheiten befasst sind, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit gestatten.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(1) Fachprüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Leiters der Landesfeuerwehrschule bestellte Lehrende. Die Fachprüfer werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt.
(2) Die von den Prüfungsausschüssen bestellten Lehrenden bewerten die schriftlichen Arbeiten als Erstzensoren. Die Zweitbewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.
(1) Ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter nicht bestanden oder den Führerschein der Fahrerlaubnisklasse C nicht erworben hat, wird zur Laufbahnprüfung nicht zugelassen.
(2) Hat ein Beamter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an Teilen der Ausbildung nicht teilnehmen können, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss über die Zulassung.
Die Rettungssanitäterprüfung erfolgt etwa 2 Monate vor der schriftlichen Laufbahnprüfung und umfasst eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung. Die Laufbahnprüfungen umfassen eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche und praktische Prüfung gehen der mündlichen Prüfung voraus.
(1) Die schriftlichen Laufbahnprüfungen I und II und die Rettungssanitäterprüfung Teil 4 bestehen in der Anfertigung von Arbeiten unter Aufsicht.
(2) Für die Bearbeitung jeder Arbeit ist eine bestimmte Zeit, die bei den Laufbahnprüfungen I drei Stunden, bei den Laufbahnprüfungen II fünf Stunden und bei den Rettungssanitäterprüfungen zwei Stunden nicht überschreiten soll, festzulegen und auf den Prüfungsarbeiten zu vermerken. Zugelassene Hilfsmittel sind dabei ebenfalls anzugeben.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag im Prüfungsraum vor den Prüflingen geöffnet werden dürfen.
(4) An schriftlichen Arbeiten sind anzufertigen:
in der Laufbahnprüfung I des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes fünf Arbeiten aus den Bereichen:
Fachtheoretische allgemeine Grundlagen
Fachbezogene Grundlagen
Einsatzlehre
Fahrzeug- und Gerätekunde
in der Rettungssanitäterprüfung 100 schriftliche Fragen nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren
in der Laufbahnprüfung II des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes fünf Arbeiten aus dem Bereich Fachbezogene Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15).
(5) Der Beamte versieht seine Prüfungsarbeit anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn einer jeden schriftlichen Prüfungsarbeit verlost. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Liste mit Namen und Kennziffern der einzelnen Beamten an und verschließt sie in einem Umschlag, der zu versiegeln ist. Diese Liste darf erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten geöffnet werden.
(6) Während der Anfertigung der Arbeiten darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen.
(7) Der Aufsichtführende hat die Prüflinge 15 Minuten vor Ablauf der Bearbeitungszeit auf den Abgabetermin hinzuweisen. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht termingerecht abgegebene Prüfungsarbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.
(8) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt den Beginn der Bearbeitungszeit, den Zeitpunkt der Abgabe und jede Unregelmäßigkeit. Er hat die abgegebenen Arbeiten dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen.
(1) Jede Arbeit wird von einem Erstzensor und einem Zweitzensor unabhängig voneinander mit einer Note bewertet. Die Bewertung ist zu begründen; sie erfolgt anhand einer vom Erstzensor erstellten Musterlösung, die dem Zweitzensor bekannt zu geben ist. Sofern der Notenfindung ein Punktsystem zugrunde liegt, ist der Bewertungsschlüssel dem Zweitzensor ebenfalls bekannt zu geben. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel. Bei größeren Abweichungen setzt der jeweilige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Regelung in § 25 Abs. 2 die Note fest, sofern sich die Prüfer nicht bis auf eine ganze Note annähern können.
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten soll in erster Linie nach dem fachlichen Inhalt erfolgen. Die Darstellungsweise ist angemessen zu berücksichtigen. Mängel in Ausdruck, Rechtschreibung und Zeichensetzung mindern den Wert der Arbeit, jedoch nur um höchstens eine Note.
(3) Liegt das arithmetische Mittel sämtlicher Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Laufbahnprüfung oder in der Rettungssanitäterprüfung eines Beamten oberhalb des Wertes von 4,49 (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung), ist die Prüfung nicht bestanden; das Gleiche gilt, wenn in einer schriftlichen Prüfung zwei Prüfungsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. Eine Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen erfolgt nicht.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist den Beamten spätestens 14 Tage vor der praktischen Prüfung bekannt zu geben.
(1) Die praktische Laufbahnprüfung findet spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung statt.
(2) Im praktischen Teil der Laufbahnprüfung I für den Laufbahnabschnitt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes soll der Beamte den Nachweis erbringen, dass er zum Führen einer Gruppe im Lösch- und technischen Hilfeleistungsdienst geeignet ist.
(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten zum Rettungssanitäter besteht aus drei Abschnitten:
Herz-Lungen-Wiederbelebung ohne und mit Beatmungsgerät (Zwei-Helfer-Verfahren),
eine Aufgabe als Teamarbeit mit Einzelbenotung und
zwei Einzelaufgaben für jeden Prüfling.
Die Prüfung nach Nummer 1 soll für zwei Prüflinge (ein Team) nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Gruppen- und Einzelaufgaben nach den Nummern 2 und 3 sollen innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraumes erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt bei sämtlichen Abschnitten als Einzelbenotung nach § 35.
(4) Im praktischen Teil der Laufbahnprüfung II für den Laufbahnabschnitt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes soll der Beamte die Befähigung zur Leitung einer taktischen Einheit in der Mindestgröße eines Zuges beim Einsatz nachweisen. Weitere Aufgaben sind
die Leitung einer Planübung und
das Erteilen von Fachunterricht.
Das Thema für den Fachunterricht ist dem Beamten mindestens 24 Stunden vor der Erteilung bekannt zu geben.
(1) Die mündlichen Laufbahnprüfungen werden nach den praktischen Laufbahnprüfungen durchgeführt.
(2) Laufbahnprüfungsfächer können alle Unterrichtsfächer, ausgenommen Maschinistenausbildung, Sport, Angewandte Psychologie, Rettungssanitäterausbildung und EDV-Ausbildung sein. Jeder Beamte wird in mindestens drei Fächern geprüft. Die Prüfungsfächer sind dem Beamten spätestens am zweiten Tag vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
(3) Die mündliche Prüfung zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Fächer
Anatomie/Physiologie,
Krankheitslehre,
Störung der Vitalfunktionen und
Rettungsdienstorganisation.
Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling nicht mehr als 20 Minuten betragen. Sie ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen und nach § 35 Abs. 2 zu benoten. Eine Gruppenprüfung von höchstens drei Teilnehmern ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen, und können auch selbst prüfen.
(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bewerten die Leistungen mit einer Note nach § 35. Zur Beratung können die Fachprüfer hinzugezogen werden.
(2) Die Endnote für jede Aufgabe bzw. für jedes Prüfungsfach ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der abgegebenen Noten. Liegt das arithmetische Mittel der praktischen Laufbahnprüfungen eines Beamten oberhalb des Wertes von 4,49 (Gesamtnote der praktischen Prüfung), ist die Prüfung nicht bestanden. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht.
(1) Im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung berät und beschließt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Die zu ermittelnde Abschlussnote wird aus der
Gesamtnote für den Teil 1 der Laufbahnausbildung I oder für den Teil 2 der Laufbahnausbildung II,
Gesamtnote für den Teil 2 der Laufbahnausbildung I oder für den Teil 3 der Laufbahnausbildung II,
Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,
Gesamtnote der praktischen Prüfung und der
Gesamtnote der mündlichen Prüfung
gebildet.
(3) Die zu ermittelnde Abschlussnote für den Rettungssanitäter wird aus der
Gesamtnote der schriftlichen Prüfung,
Gesamtnote der praktischen Prüfung und der
Gesamtnote der mündlichen Prüfung
gebildet.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der nach Absatz 2 oder 3 ermittelte Gesamtwert für die Abschlussnote nicht oberhalb von 4,49 liegt. Die Prädikate "mit Auszeichnung", "gut" und "befriedigend" können nur zuerkannt werden, wenn der Gesamtwert für die Abschlussnote unterhalb des Wertes von 1,5 oder 2,5 oder 3,5 liegt.
(5) Die Abschlussnoten der Prüfungen sind den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Beratung bekannt zu geben.
(1) Zur Bewertung der Leistungen in den Laufbahnausbildungen dienen folgende Noten:
Sehr gut | = 1,00 bis 1,49 | (Die Leistung entspricht in besonderem Maße den Anforderungen) |
Gut | = 1,50 bis 2,49 | (Die Leistung entspricht voll den Anforderungen) |
Befriedigend | = 2,50 bis 3,49 | (Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) |
Ausreichend | = 3,50 bis 4,49 | (Die Leistung weist zwar Mängel auf, sie entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen) |
Mangelhaft | = 4,50 bis 5,49 | (Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten) |
Ungenügend | = 5,50 bis 6,00 | (Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten) |
(2) Zur Bewertung der Leistungen in der Rettungssanitäterausbildung ergeben sich bei
100 bis 93 Punkten | die Note 1 = sehr gut, |
92 bis 84 Punkten | die Note 2 = gut, |
83 bis 72 Punkten | die Note 3 = befriedigend, |
71 bis 60 Punkten | die Note 4 = ausreichend, |
59 bis 48 Punkten | die Note 5 = mangelhaft, |
47 bis 0 Punkten | die Note 6 = ungenügend. |
Bei der Ermittlung der Note für die schriftliche Prüfung ist davon auszugehen, dass von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Gibt der Prüfling zu einer Frage keine Antwort oder beantwortet sie durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, so wird diese Frage als nicht beantwortet bewertet. Falsche Antworten erhalten keinen Punkt.
(3) Die Erteilung von halben Noten bei der Beurteilung in den Befähigungsberichten und der Zensierung von mündlichen und schriftlichen Leistungen in den Fächern der theoretischen und praktischen Ausbildung, sowie halben Noten bei der Beurteilung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen, ist zulässig.
(4) Arithmetische Mittelwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Abschlussnote der Prüfung wird als ganze Zensur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gebildet.
(1) Für jeden Beamten ist eine Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen und über das Gesamtergebnis zu fertigen.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann und welcher Ausbildungsabschnitt wiederholt werden soll.
(3) Die Niederschriften über die Prüfungen und die Prüfungsarbeiten sind zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten zu nehmen.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfungen wird ein Prüfungszeugnis (Anlagen 1 und 2) ausgehändigt. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist der Feuerwehr Bremen oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. Auf Antrag des Betroffenen sind diesem bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Prüfungsfächer und deren Bewertungen zu bescheinigen.
(1) Ist der Beamte durch Krankheit oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung einer Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) In besonderen Fällen kann der Beamte mit Genehmigung des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzuerkennen sind.
(4) Erscheint der Beamte ohne ausreichende Entschuldigung an einem der Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 3 kann nicht wiederholt werden. Eine erneute Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren ist frühestens zum nächsten Einstellungstermin auf Grund einer erneuten Bewerbung möglich.
(2) Das Zulassungsverfahren nach § 11 kann bei Nichtbestehen frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden.
(3) Wer die Prüfung zum Rettungssanitäter, die schriftliche Prüfung oder die praktische Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Die Prüfungsausschüsse bestimmen den Termin der Wiederholungsprüfung und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.
(4) Wer die Laufbahnprüfung I oder II nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn der Gesamtwert für die Abschlussnote nach § 35 oberhalb des Wertes von 5,0 liegt.
(1) Der Aufsichtführende kann einen Prüfling, der bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Gleiches gilt, wenn der Prüfling bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt und er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berichten.
(2) Als Folge eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" bzw. der Punktzahl 0 zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
(1) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3), das zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, gelten bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz nach Absatz 1 ohne Einschränkung.
(1) Ausführungsbestimmungen zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven erlassen.
(2) Die Landesfeuerwehrschule erstellt in Abstimmung mit dem Senator für Inneres und Sport einheitliche Vordrucke für Leistungsnachweise, Tätigkeitsberichte, Prüfungsniederschriften und Bescheinigungen über das Nichtbestehen einer Prüfung.
Wer die Ausbildung für einen Laufbahnabschnitt vor dem 1. Juni 2006 begonnen hat, beendet diese nach den bisherigen Vorschriften. Bei Nichtbestehen eines Ausbildungsteils entscheiden der Leiter der Feuerwehr und der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder bei Prüfungen der zuständige Prüfungsausschuss über die Wiederholung von Ausbildungsteilen.