|
|
(1) Im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe in der Freien Hansestadt Bremen haben alle Personen grundsätzlich Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend der in § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommenen Impfpriorisierung.
(2) Innerhalb einer der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung aufgeführten Kategorie sollen alle Anspruchsberechtigten einer Gruppe möglichst gleichrangig und gleichzeitig geimpft werden.
(3) Ist eine gleichrangige und gleichzeitige Impfung innerhalb einer Gruppe von Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 aufgrund fehlender Impfstoffe nicht möglich, bestimmt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf Grundlage der jeweils vorliegenden medizinischen und infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort die weitere Impfpriorisierung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten.
(1) Personen, bei denen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, und die
der Gruppe von Anspruchsberechtigten mit höchster Priorität nach § 2 der Coronavirus-Impfverordnung angehören, an die aber in absehbarer Zeit aufgrund einer erforderlichen weiteren Impfpriorisierung nach § 1 Absatz 3 kein Termin zur Durchführung der Schutzimpfungen vergeben werden kann,
der Gruppe
von Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung,
von Anspruchsberechtigten mit erhöhter Priorität nach § 4 der Coronavirus-Impfverordnung oder
der übrigen Anspruchsberechtigten nach § 1 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung angehören,
für die nach der in § 1 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Reihenfolge derzeit noch kein Impfstoff zur Verfügung gestellt wird,
können einen Antrag auf vorgezogene Berücksichtigung bei der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 stellen.
(2) Der Antrag auf vorrangige Berücksichtigung innerhalb einer Kategorie von Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 kann auch von Personen der übrigen Kategorie von Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 gestellt werden, sobald diese nach der in § 1 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Reihenfolge grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
(1) Der Impfkommission gehören als Mitglieder an:
eine Ärztin oder ein Arzt,
bei Anträgen von Antragstellenden aus der Stadtgemeinde Bremen die medizinische Leitung des Impfzentrums der Freien Hansestadt Bremen; bei Anträgen von Antragstellenden aus der Stadtgemeinde Bremerhaven die medizinische Leitung des Impfzentrums Bremerhaven,
eine in medizinethischen Fragen ausgewiesene Person, vorzugsweise eine Ärztin oder ein Arzt,
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestellt die Mitglieder der Impfkommission und bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz führt (vorsitzendes Mitglied).
(1) Die Impfkommission berät unverzüglich über Einzelanträge auf vorgezogene Impfung nach § 2. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere die gesundheitliche Situation der antragstellenden Person, die vorliegenden medizinischen sowie infektiologischen Erkenntnisse und die konkrete epidemiologische Lage sowie die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut. Die Impfkommission unterbreitet der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz einen Vorschlag zur Entscheidung des Antrags nach § 2.
(2) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(3) Die Impfkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.
(4) Die Mitglieder der Impfkommission sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Impfkommission darf personenbezogene Daten der antragstellenden Personen, insbesondere die im Antrag nach § 6 angegebenen Gesundheitsdaten, verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten sind innerhalb eines Monats nach Entscheidung über den Antrag zu anonymisieren oder zu vernichten. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz darf die ihr nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(6) Die Mitglieder der Impfkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf.
(1) Antragsberechtigt im Sinne des § 2 ist jede Person, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Freien Hansestadt Bremen hat.
(2) Der Antrag nach § 2 ist schriftlich an die Impfkommission bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu richten.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
Name, Anschrift und Alter der antragstellenden Person,
Begründung für das Vorliegen einer besonderen gesundheitlichen Situation der antragstellenden Person nach § 2, die ein Abweichen von der nach § 1 vorgesehenen Impfreihenfolge zwingend erforderlich macht,
ärztliche Unterlagen zur besonderen gesundheitlichen Situation der antragstellenden Person, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 darlegen; die ärztlichen Unterlagen dürfen nicht älter sein als vier Wochen.
Die antragstellende Person kann darüber hinaus eine Schweigepflichtentbindungserklärung der sie behandelnden Ärzte beifügen.
Über den Antrag nach § 2 entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der Empfehlung der Impfkommission und teilt die Entscheidung der antragstellenden Person schriftlich mit. Bei Antragstattgabe ist der Mitteilungspflicht durch Einladung der antragstellenden Person zur Impfung und Zurverfügungstellung des entsprechenden Codes zur Terminvereinbarung Genüge getan.