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Aufgrund des § 10 Nummer 1 und 3 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen erfolgt beim Landesinstitut für Schule. Dieses nimmt auch die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber vor.
(2) Die Unterlagen, die bei der Bewerbung vorzulegen sind, werden vom Landesinstitut für Schule bestimmt.
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst muss zusammen mit den notwendigen Unterlagen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, für den Einstellungstermin 1. Februar spätestens am 15. September und für den Einstellungstermin 1. August spätestens am 15. März eines Jahres vorliegen.
(2) Das nach jeweiligem Landesrecht zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das gewählte Lehramt berechtigende Abschlusszeugnis oder eine Abschlussbescheinigung mit der Ausweisung der endgültigen Gesamtnote des zuständigen Prüfungsamtes muss für den Einstellungstermin 1. Februar bis zum 10. Oktober und für den Einstellungstermin 1. August bis zum 10. April dem Landesinstitut für Schule vorliegen. Bis zur Urkundenausgabe für den jeweiligen Einstellungstermin muss das Abschlusszeugnis nachgereicht werden.
(3) Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie können gemäß Absatz 2 nachgereicht werden.
Die Gesamtzahl der am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mitteln. Davon abweichende Veränderungen sind nach Maßgabe der Haushaltsgesetze den Haushalts- und Finanzausschüssen zur Entscheidung vorzulegen.
(1) Die Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin nach § 1 am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze und der Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nach § 4.
(2) In die Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze im Sinne von Absatz 1 sind auch die Plätze einzubeziehen, die für Referendarinnen und Referendare für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen freizuhalten sind, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen verlängern.
(1) Die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze nach § 4 wird in der Regel gleichmäßig auf die Hauptseminare verteilt.
(2) Die Verteilung der zu besetzenden Ausbildungsplätze auf die Hauptseminare und Fachgruppen erfolgt nach der Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen mit der Maßgabe, dass jede Referendarin und jeder Referendar mindestens zwei fachwissenschaftlichen Fachgruppen zugewiesen werden muss.
(3) Für die Ausbildung im Lehramt an Grundschulen erfolgt die Zuweisung zu drei fachwissenschaftlichen Fachgruppen. Bringt die Referendarin oder der Referendar nur zwei Fächer aus ihrem oder seinem Studium mit, erfolgt keine Zuweisung zu einem dritten Fach.
(4) Für die Ausbildung im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in organisatorischer Anbindung an das Lehramt an Grundschulen erfolgt die Zuweisung zu drei fachwissenschaftlichen Fachgruppen, von denen zwei für Fächer und eine für Inklusive Pädagogik mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen sein sollen. Bringt die Referendarin oder der Referendar für die Ausbildung im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik nur ein Fach aus ihrem oder seinem Studium mit, erfolgt keine Zuweisung zu einem zweiten Fach.
(1) Werden Ausbildungsplätze in Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung voraussichtlich nicht voll ausgenutzt, so können die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Weise genutzt werden, dass vorrangig bei Fächern mit starkem Bewerberüberhang über die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 6 Absatz 2 hinaus bis zu 25 Prozent mehr Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden.
(2) Fächer mit starkem Bewerberüberhang sind solche, bei denen die Zahl der Bewerbungen im jeweiligen Bewerbungsverfahren mehr als dreimal so groß ist wie die Zahl der freien Ausbildungsplätze.
Die Punktzahl gemäß § 8 wird wie folgt errechnet:
Notenstufe „sehr gut“ oder „mit Auszeichnung“ oder Notenziffern 1,0 bis 1,4 entsprechen vier Punkten,
Notenstufe „gut“ oder Notenziffern 1,5 bis 2,4 entsprechen drei Punkten,
Notenstufe „befriedigend“ oder Notenziffern 2,5 bis 3,4 entsprechen zwei Punkten,
Notenstufe „ausreichend“ oder Notenziffern 3,5 bis 4,4 entsprechen einem Punkt,
Notenstufen geringer als „ausreichend“ oder Notenziffern höher als 4,4 entsprechen null Punkten.
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich vergeblich um Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben haben, erhalten für jeden Fall einer erfolglosen Bewerbung einen Bonus von 1,5 Punkten. Durch nicht ordnungsgemäße Bewerbungen werden keine Bonuspunkte erworben.
(2) Nach erfolgloser Bewerbung erhalten Bewerberinnen und Bewerber bei Nachweis erfolgreicher berufspraktischer Erfahrung in öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen einen weiteren Bonus von einem Punkt je Halbjahr Berufspraxis. Als Berufspraxis gilt jede Beschäftigung nach dem Abschluss zum Master of Education oder nach dem Ersten Staatsexamen mit mindestens 12 Unterrichtswochenstunden.
(3) Die Bonuspunkte der Absätze 1 und 2 werden der Bewertung nach § 9 hinzugerechnet.
(1) Die Bewerbungen werden entsprechend ihrer Punktzahl in zwei Fächern in Rangreihen gebracht. Dies sind die Fächer, die ausschließlich oder vertieft studiert worden sind. Sind drei Fächer mit gleichem Umfang studiert worden, erfolgt die Bestimmung der zwei Fächer für die Rangreihenfeststellung im Einvernehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber. Für die Zulassung für die Ausbildung zu dem Lehramt an Grundschulen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter erfolgt die Rangreihenbildung in den beiden Unterrichtsfächern.
(2) Die zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in den Fachgruppen werden entsprechend der Rangreihen vergeben.
(3) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in die für ihn notwendigen Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung aufgenommen werden, so wird er nicht ausgewählt.
(4) Mit Rücksicht auf zu erwartende Absagen bei der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst können bis zu 33 Prozent mehr Zulassungen ausgesprochen werden als nicht besetzte Ausbildungsplätze nach § 5 Absatz 1 vorhanden sind.
(1) Ausbildungsplätze, die von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich gemäß § 3 fristgerecht beworben haben, im Auswahlverfahren nicht in Anspruch genommen werden, werden im Wege eines Nachrückverfahrens vergeben.
(2) Können auch im Nachrückverfahren nicht alle Ausbildungsplätze besetzt werden, werden die verbliebenen Ausbildungsplätze an geeignete Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ihre Bewerbung erst nach dem Bewerbungsstichtag vervollständigt oder abgegeben haben.