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  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) vom 14. November 2023

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:14.11.2023 Inkrafttreten01.10.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 994
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) vom 14. November 2023 (Brem.ABl. 2024, S. 994)"

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juris-Abkürzung: PflIStudBacPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflIStudBacPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:14.11.2023
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 994
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege
(Fachspezifischer Teil)
Vom 14. November 2023
Zum 04.07.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 9. Juli 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), die vom Fakultätsrat der Fakultät 3 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst ein integriertes Auslandsstudium, Praxismodule und die Bachelorthesis.

(2) Das Studium beinhaltet theoretische und praktische Anteile gemäß § 38 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) in Verbindung mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

(3) Das integrierte Auslandsstudium soll im fünften Semester absolviert werden.

(4) Die Prüfungsleistungen der Module 6.1, 7.1, 7.2, 8.1 sowie entweder 8.2 oder 8.3. nach den Sätzen 3 und 4 sind gleichzeitig Bestandteile der staatlichen Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung und Bewertung dieser Modulprüfungen erfolgt nach der PflAPrV und obliegt dem Prüfungsausschuss nach § 33 PflAPrV; dieser stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der staatlichen Prüfung fest. Aus prüfungsorganisatorischen Gründen legen die Studierenden die praktische Prüfung, welche gleichzeitig Bestandteil der staatlichen Prüfung nach der PflAPrV ist, entweder im Modul 8.2 oder 8.3 ab, wobei das jeweils andere Modul mit einer Prüfungsleistung in der Form des Berichts (B) abgeschlossen wird. Die Studierenden werden rechtzeitig vor der Anmeldung zu den Modulen des achten Semesters über die erfolgte Zuordnung informiert.

(5) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium / Praxisphase

(1) Das integrierte Auslandsstudium kann nur angetreten werden, wenn das Modul 3.3 sowie das Modul 5.1 (Vorbereitungsmodul) erfolgreich absolviert wurden.

(2) Das Auslandssemester ist nach Wahl des oder der Studierenden an einer Partnerhochschule im Ausland in dem Internationalen Studiengang für Pflege fachverwandten Modulen abzuleisten.

(3) An der Partnerhochschule sind Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von 18 Leistungspunkten zu absolvieren.

(4) In begründeten Ausnahmefällen, wenn aus familiären oder gesundheitlichen Gründen die Teilnahme an einem Auslandsstudium nicht möglich ist, können auf Antrag mit Genehmigung des Prüfungsausschusses statt eines Auslandssemesters international orientierte Studienmodule absolviert werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die formalen und zeitlichen Vorgaben zur Antragsstellung und stellt sicher, dass das zu absolvierende Ausweichangebot in den Anforderungen mit einem Auslandsstudium vergleichbar ist. In diesem Fall sind anstelle des Moduls 5.2 im Umfang von (mindestens) 18 Leistungspunkten überwiegend fremdsprachige Module, deren Inhalte den Kompetenzzielen des Studiengangs und dem Gedanken der Internationalisierung dienen, zu belegen; das geeignete Programm ist vorab durch den Prüfungsausschuss festzulegen.

(5) Die Praxismodule werden bei Kooperationspartnern der Hochschule absolviert. Die Koordination der Einsätze erfolgt über die Studiengangsleitung. In den Praxismodulen besteht Anwesenheitspflicht.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die im Rahmen der Module zu erbringenden Prüfungs- sowie Studienleistungen regelt Anlage 1.

(2) Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten in folgenden Formen erbracht:

1.

Projektbericht (PB): Im Projektbericht wird die Organisation des Projekts mit seinen einzelnen Schritten von der Planung bis zur Auswertung beschrieben und reflektiert. Der Bericht soll erkennen lassen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, Projekte vorzubereiten, methodisch zu planen und durchzuführen. Dazu gehört die schriftliche Erstellung eines Projektstrukturplans (PSP) und eines Projektablaufplans (PAP) analog des simulierten Projekts sowie deren Präsentation zum Abschluss des Moduls. Die Prüfungsleistung kann als Gruppenarbeit erbracht werden.

2.

Fallstudie (FS): Fallstudien stellen eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines praxisorientierten Problembereichs dar. Die Themenstellung, die Form und der Umfang werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt.

3.

Posterpräsentation (PO): Ausarbeitung und Darstellung einer Thematik in Form eines wissenschaftlichen Posters.

4.

Praxisprüfung (PP): Praxisprüfungen finden im Skills Lab oder im Rahmen realer Situationen bei den Kooperationspartnern statt. Sie zielen auf die Überprüfung der Handlungskompetenz ab; Themenstellung, Form und Umfang werden von der oder dem Lehrenden vorab festgelegt. Der oder die Lehrende legt zudem fest, ob eine Einzel- oder Gruppenprüfung erforderlich ist.

(3) Für Hausarbeiten (HA) können von den Studierenden Themen vorgeschlagen werden.

(4) Referate (RF), Fallstudien (FS) und Posterpräsentationen (PO) können durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden angefertigt werden; Hausarbeiten können durch eine Gruppe von maximal zwei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden.

(5) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage 1 näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch die oder den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekanntgegeben. Studienleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

Protokoll: Die Art des Protokolls (Ergebnisprotokoll oder Verlaufsprotokoll) wird durch den Lehrenden oder die Lehrende festgelegt.

2.

Präsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlicher Art in circa 10 Minuten, ohne schriftliche Ausarbeitung.

3.

Thesenpapier: Schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.

4.

Vor-Ort-Analyse: Eine Analyse zu aktuellen Frage- und Problemstellungen wird in Praxiseinrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesens durchgeführt.

5.

Fallanalyse: Erarbeitung einer beschreibenden Analyse eines in der Praxis der Pflege relevanten Sachverhaltes unter Nutzung der vermittelten Methoden sowie theoretischen Grundlagen.

6.

Zusammenfassung Fachartikel (ZF): Zur Förderung der Kompetenzen zum Leseverständnis und zur Textproduktion internationaler Texte soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse eines wissenschaftlichen Fachartikels erstellt werden. Die Zusammenfassung hat den Umfang von bis zu 300 Wörtern und soll den Arbeitsweg und das Ergebnis in Kurzfassung in deutscher und in englischer Sprache darlegen.

7.

Exzerpte (EZ): Die selbstständige schriftliche Zusammenfassung fachlicher oder wissenschaftlicher Literatur zu einem Thema.

(6) Die Prüfungsleistungen der Module 1.3, 1.5, 4.4, 5.2 und 6.5 werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

§ 4
Bachelorthesis

(1) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in mindestens drei gedruckten, gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form einzureichen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird zu 15 % aus der Note Bachelorthesis sowie zu 85 % aus dem Durchschnitt der Noten für die übrigen Module nach Anlage 1 gebildet.

§ 6
Prüfungsausschuss

Anstelle eines der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren kann eine Lehrkraft für besondere Aufgaben zum Mitglied bestimmt werden; in diesem Fall erhalten die Stimmen der Professorinnen und Professoren das doppelte Gewicht.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“ („B. Sc.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 583), die zuletzt durch Ordnung vom 26. November 2019 (Brem.ABl. S. 1389) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bestimmungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 583), die zuletzt durch Ordnung vom 26. November 2019 (Brem.ABl. S. 1389) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen nach Möglichkeit anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2028. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen nach Möglichkeit anerkannt werden.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

Nr.

Modul

SWS1

ECTS2

PL3

SL4

1.1

Zu pflegende Menschen bei alltäglichen Aktivitäten unterstützen

 

6

KL o. FS

 

1.1.1

Zu pflegende Menschen bei alltäglichen Aktivitäten unterstützen

4

 

 

 

1.1.2

Modulbezogene Übung (Tutorium)

1

 

 

 

1.2

Naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen professioneller Pflege

 

6

KL

 

1.2.1

Naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen professioneller Pflege

4

 

 

 

1.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

1.3

Grundlagen wissenschaftsbasierter pflegerischer Praxis

 

6

PF o. HA

 

1.3.1

Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

2

 

 

 

1.3.2

Einführung in die Pflegewissenschaft

2

 

 

SL

1.3.3

Modulbezogene Übung (Tutorium)

1

 

 

 

1.4

Kommunikation und Interaktion in professionellen Beziehungen gestalten

 

6

MP o. PO

 

1.4.1

Grundlagen verbaler/non-verbaler Kommunikation

2

 

 

 

1.4.2

Einführung in die professionelle Interaktion und Biographiearbeit

2

 

 

SL

1.4.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

1.5

Praxis I

 

6

B o. PP

 

1.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

1.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

2.1.

Pflegeprozesse im Wandel von Gesundheits- und Pflegesystemen planen und evaluieren

 

6

R

 

2.1.1

Grundlagen von Klassifikationssystemen

2

 

 

SL

2.1.2

Einführung in das Gesundheitssystem und Versorgungsstrukturen

2

 

 

 

2.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

2.2

Akute und chronische Krankheitsprozesse verstehen

 

6

KL

 

2.2.1

Akute und chronische Krankheitsprozesse verstehen

4

 

 

 

2.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

2.3

Pflegebedarfe diagnostizieren und in den Pflegeprozess integrieren

 

6

HA

 

2.3.1

Aufrechterhaltung von Ernährung und Umgang mit Ausscheidungen

2

 

 

 

2.3.2

Ernährung und Verdauung - Anatomie/Physiologie/Pathologie

2

 

 

SL

2.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

2.4

Praxis II

 

6

FS o. B

 

2.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

2.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

2.5

Praxis III

 

6

FS o. B

 

2.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

2.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

3.1

Akute Pflegebedarfe analysieren und adäquate Interventionen in den Pflegeprozess integrieren

 

6

HA

 

3.1.1

Akute Pflegebedarfe analysieren und adäquate Interventionen in den Pflegeprozess integrieren

4

 

 

 

3.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

3.2

Qualitätsdiskurse erfassen, kritisch reflektieren und in Pflegeprozesse einbeziehen

 

6

R o. HA

 

3.2.1

Qualitätsdiskurse erfassen, kritisch reflektieren und in Pflegeprozesse einbeziehen

4

 

 

 

3.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

3.3

Pflegepraktische Interaktionen in einer Fremdsprache gestalten (Englisch)

 

6

MP

 

3.3.1

Pflegepraktische Interaktionen in einer Fremdsprache gestalten (Englisch)

4

 

 

 

3.4

Praxis IV

 

6

PP

 

3.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

3.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

3.5

Praxis V

 

6

FS

 

3.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

3.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

4.1

Kinder und Jugendliche in ihren Entwicklungsphasen begleiten und in kurativen Prozessen unterstützen

 

6

KL

 

4.1.1

Pflege von Kindern und Jugendlichen

2

 

 

 

4.1.2

Bezugswissenschaftliche Grundlagen der Entwicklungsphasen bis zum Erwachsenenalter und deren Beeinträchtigungen

2

 

 

 

4.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

4.2

Menschen mit hochkomplexen gesundheitlichen Einschränkungen beraten, anleiten und schulen

 

6

HA

 

4.2.1

Case-Management und Versorgungssteuerung

2

 

 

 

4.2.2

Vertiefung Schulungs- und Beratungskonzepte

2

 

 

SL

4.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

4.3

Pflegeforschung und ihre Bedeutung für die Pflegepraxis

 

6

PF o. HA

 

4.3.1

Pflegeforschung und ihre Bedeutung für die Pflegepraxis

4

 

 

 

4.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

4.4

Praxis VI

 

6

B

 

4.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

4.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

4.5

Praxis VII

 

6

FS

 

4.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

4.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- Simulationstraining

2

 

 

 

5.1

Sensibilität für kulturelle Vielfalt und Diversität entwickeln und in die professionelle Arbeit integrieren (Englisch)

 

6

R

 

5.1.1

Pflege und Gesundheit im internationalen Kontext

2

 

 

SL

5.1.2

Interkulturelles Training

2

 

 

 

5.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

5.2

Auslandsstudium

 

18

 

 

5.3

Internationale Gesundheitssysteme und deren Ansätze von Prävention und Gesundheitsförderung kennenlernen und übertragen)

 

6

 

 

5.3.1

Internationale Perspektiven

2

 

B

 

5.3.2

Gesundheitsförderung und Prävention im internationalen Kontext

2

 

R

 

5.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.1

Hochkomplexe Situationen im Alter verstehen und pflegerische Interventionen planen und evaluieren

 

6

KL

 

6.1.1

Hochkomplexe Situationen im Alter verstehen und pflegerische Interventionen planen und evaluieren

4

 

 

 

6.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.2

Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und in psychischen Krisensituationen unterstützen

 

6

KL o. HA

 

6.2.1

Pflege in der psychiatrischen Versorgung

2

 

 

 

6.2.2

Bezugswissenschaftliche Grundlagen psychiatrischer Pflege

2

 

 

 

6.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.3

Wissenschaftliche Erkenntnisse in Entscheidungsprozesse einbeziehen

 

6

FS

 

6.3.1

Vertiefung Methodik: Epidemiologie

2

 

 

SL

6.3.2

Anwendung evidenzbasierten Handelns

2

 

 

 

6.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.4

Praxis VIII

 

6

PP

 

6.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

6.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

6.5

Praxis IX

 

6

B

 

6.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

6.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

7.1

Verantwortung für Pflegeprozesse bei hochkomplexen und kritischen Lebenssituationen übernehmen

 

6

KL

 

7.1.1

Versorgungsschwerpunkt lebensbedrohliche Situationen und Lebensende

2

 

 

 

7.1.2

Bezugswissenschaftliche Grundlagen der Anästhesie- und Intensivmedizin, Onkologie und Palliativmedizin

2

 

 

 

7.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

7.2

Konfliktsituationen lösungsorientiert begegnen

 

6

MP

 

7.2.1

Pflegeethik und ethische Dilemmata

2

 

 

 

7.2.2

Pflegerelevante Rechtsgrundlagen

2

 

 

 

7.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

7.3

Gestaltung intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit und Weiterentwicklung der pflegerischen Praxis (Teilmodul in Englisch)

 

6

PB

 

7.3.1

Intra- und Interprofessionelles Handeln

2

 

 

SL

7.3.2

Projektmanagement/Change Management (Englisch)

2

 

 

 

7.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

7.4

Praxis X

 

6

PF

 

7.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

7.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

7.5

Praxis XI

 

6

PF

 

7.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

7.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills- und Simulationstraining

2

 

 

 

8.1

Multiperspektivische Fallsteuerung von Menschen mit hochkomplexen Pflegebedarfen

 

6

KL

 

8.1.1

Multiperspektivische Fallsteuerung von Menschen mit hochkomplexen Pflegebedarfen

4

 

 

 

8.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

8.2

Praxis XII

 

6

PP o. B

 

8.2.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

8.2.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen

2

 

 

 

8.3

Praxis XIII

 

6

PP o. B

 

8.3.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

8.3.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen

2

 

 

 

8.4

Bachelorthesis

 

12

 

 

8.4.1

Bachelorthesis

4

 

 

 

 

Summe

165

240

 

 

Fußnoten

1

Semesterwochenstunden

2

Leistungspunkte

3

Formen der Prüfungsleistungen: B - Bericht, FS- Fallstudie, HA - Hausarbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, PA - Projektarbeit, PF - Portfolio, PB - Projektbericht, PO - Posterpräsentation, PP - Praxisprüfung, R - Referat. Die Modulprüfung findet in einer der angegebenen Prüfungsformen statt. Die Prüfungsleistungen der Module 6.1, 7.1, 7.2, 8.1 und 8.2 bzw. 8.3 sind gleichzeitig Modulprüfungen und Teil der staatlichen Prüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann.

4

Studienleistung; die Form der Studienleistung wird durch die Lehrende oder den Lehrenden bekanntgegeben.


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