Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil) vom 30. November 2004

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:09.08.2005 Inkrafttreten01.09.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2010 bis 29.02.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 20. März 2018 (Brem.ABl. S. 678)
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 603

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: Sch/MeerTIntBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Sch/MeerTIntBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule
Bremen für den Internationalen Studiengang Schiffbau und Meerestechnik
(Fachspezifischer Teil)
Vom 30. November 2004 *)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2010 bis 29.02.2012

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Ordnung vom 19. Mai 2020 (Brem.ABl. S. 897)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 20. März 2018 (Brem.ABl. S. 678)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 7 Absatz 3 der Ordnung vom 19. Mai 2020 (Brem.ABl. S. 897, 899) gilt folgende Regelung:
”Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung je nach erfolgter Immatrikulation gemäß der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Bestimmung ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2024. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.”]

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 4. Juli 2005 gemäß § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Schiffbau und Meerestechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphasen/ integriertes Auslandsstudium
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Wiederholung der Modulprüfungen
§ 5Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8In-Kraft-Treten
Anlage 1:Prüfungs- und Studienleistungen

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein praktisches Studiensemester und ein Theoriesemester im Ausland, die Bachelorarbeit und ein Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Praxisphasen/ integriertes Auslandsstudium

(1) In das 5. Semester ist eine Praxisphase von zusammenhängend mindestens 18 Wochen integriert. Sie wird wie das 6. Semester im Ausland absolviert. Der Beginn der Praxisphase und des Auslandssemesters ist nur zulässig, wenn alle Module des 1., 2. und 3. Semesters (Ordnungsnummern 1.1 bis 3.5 nach Anlage 1) erfolgreich abgeschlossen sind.

(2) An der ausländischen Hochschule sind Veranstaltungen in einem Mindestumfang von 24 Leistungspunkten nach ECTS zu belegen und nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen mit Studien- und Prüfungsleistungen abzuschließen.

(3) In der Praxisphase sollen die Studierenden in die zukünftige Arbeitswelt des Gebietes Schiffbau und Meerestechnik eingeführt werden, auf die spätere berufliche Tätigkeit vorbereitet und insbesondere durch das kennen Lernen realer Arbeitsbedingungen und das Einüben von Berechnungen und die Erstellung von Unterlagen im Bereich Projektierung, Entwurf und Konstruktion von Schiffen eine Orientierungshilfe für Studium und Berufseinstieg erhalten. Als Bildungsstellen kommen Industriebetriebe, Ingenieurbüros, Behörden oder Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarer Qualifikation erfordern.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Abs. 2 AT-BPO genannten Formen erbracht.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Anzahl, Art, und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

§ 4
Wiederholung der Modulprüfungen

Es können höchstens vier Modulprüfungen nach Wahl des oder der Studierenden zweimal wiederholt werden.

§ 5
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1, zu 15 % aus der Note der Bachelorarbeit und zu 5 % aus der Note des Kolloquiums.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“.

§ 8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

 

SWS1

Cre-
dits
2

Prüfungsleistung3/
Studienleistung
4

 

 

 

 

Modul 1.1 Grundlagen Mathematik

 

6

KL

1.1.1. Grundlagen Mathematik

4

 

 

1.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.2 Grundlagen der Mechanik

 

6

KL

1.2.1. Statik starrer Körper

2

 

 

1.2.2. Mechanik

2

 

 

1.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.3 Festigkeitslehre I

 

6

KL

1.3.1. Festigkeitslehre I

4

 

 

1.3.2. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 1.4 Grundlagen der Schiffstheorie

 

6

 

1.4.1. Hydromechanik Grundlagen, Grundlagen Datenverarbeitung

2

 

KL

1.4.2. Schiffshydrostatik Grundlagen

2

 

KL

1.4.3. Modulbezogene Übung Kurvenblatt

2

 

SL

 

 

 

 

Modul 1.5 Grundlagen im Schiffbau

 

6

 

1.5.1. Werkstoffkunde I

2

 

KL

1.5.2. Schiffbauliche Grundlagen

2

 

KL und HA

1.5.3. Modulbezogene Übung Schiffslinien

2

 

SL

 

 

 

 

Modul 2.1 Mathematik und Physik I

 

6

 

2.1.1. Mathematik I

2

 

KL

2.1.2. Physik I

2

 

KL

2.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.2 Schiffsmaschinenanlagen

 

6

KL

2.2.1. Schiffsmaschinen

2

 

 

2.2.2. Schiffselektrotechnik

2

 

 

2.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.3 Festigkeitslehre II

 

6

KL

2.3.1. Festigkeitslehre II

4

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 2.4 Schiffstheorie I

 

6

 

2.4.1. Intaktstabilität

2

 

KL

2.4.2. Schiffswiderstand, EDV-Anwendung

2

 

KL

2.4.3. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 2.5 Grundlagen der Schiffskonstruktion

 

6

 

2.5.1. Werkstoffkunde II

2

 

KL

2.5.2. Schiffskonstruktion Grundlagen

2

 

HA

2.5.3. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 3.1 Mathematik und Physik II

 

6

 

3.1.1. Mathematik II

2

 

KL

3.1.2. Physik II

2

 

KL

3.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.2 Schiffsentwurf

 

6

HA

3.2.1. Schiffsentwurf I

1

 

 

3.2.2. Schiffskomponenten I

1

 

 

3.2.3. Schiffsentwurf I Labor

2

 

 

3.2.4. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.3 Schiffstrukturanalyse I

 

6

KL

3.3.1. Schiffsfestigkeit I

4

 

 

3.3.2. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 3.4 Schiffstheorie II

 

6

 

3.4.1. Leckstabilität und Sonderbeanspruchungen

2

 

KL

3.4.2. Schiffspropulsion, EDV-Anwendung

2

 

KL

3.4.3. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 3.5 Schiffskonstruktion I

 

6

 

3.5.1. Schweißtechnik I

2

 

KL

3.5.2. Schiffskonstruktion I

2

 

HA

3.5.3. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 4.1 Englisch I

 

6

R und MP

4.1.1. Englisch I

4

 

 

 

 

 

 

Modul 4.2 Spezielle Entwurfsverfahren in Schiffbau und Meerestechnik

6

 

4.2.1. Schiffsentwurf II

2

 

KL

4.2.2. Grundlagen Meerestechnik

2

 

KL

4.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 4.3 Schiffsstrukturanalyse II

 

6

 

4.3.1. Schiffsfestigkeit II

2

 

KL

4.3.2. Finite Elemente Methode I

2

 

HA

4.3.3. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 4.4 Projekt Schiffsentwurf

 

6

PR

4.4.1. Schiffskomponenten II - Projekt: Stabilität, Hydrodynamik, A&E, Generalplan

4

 

 

4.4.2. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 4.5 Schiffskonstruktion II

 

6

 

4.5.1. Schiffskonstruktion II

2

 

HA

4.5.2. Fertigungstechnik I

2

 

KL

4.5.3. Modulbezogene Übung

2

 

 

 

 

 

 

Modul 5.1 Praxisvorbereitung

 

6

R und MP

5.1.1.Englisch II

4

 

 

 

 

 

 

Modul 5.2 Praxis

 

6

SL

Modul 5.3 Praxis

 

6

Modul 5.4 Praxis

 

6

Modul 5.5 Praxis

 

6

 

 

 

 

Modul 6.1 - 6.4 Module Ausland

 

24

 

 

 

 

 

Modul 6.5 Auslandsnachbereitung

 

6

 

6.5.1. Projektmanagement

2

 

KL

6.5.2. Präsentationstechniken, BWL

2

 

KL

6.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.1 Wahlpflichtmodul aus Vertiefungsrichtung

 

6

 

7.1.1. Wahlpflichtmodul 2, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

7.1.2. Wahlpflichtmodul 2, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

7.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.2 Schiffsentwurf III

 

6

HA

7.2.1. Optimierung, Kosten

2

 

 

7.2.2. Optimierung Labor

2

 

 

7.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.3 Wissenschaftliches Arbeiten

 

6

HA

7.3.1. Wissenschaftliches Arbeiten

4

 

 

7.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.4 Bachelorthesis

 

6

 

7.4.1. Bachelorthesis

4

 

 

 

 

 

 

Modul 7.5 Bachelorthesis

 

6

 

 

 

 

 

Summe

139

210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodule 7. Semester

 

 

 

Vertiefung Entwurf, Schiffstheorie

 

 

 

Modul 7.6 Spez. Anwendungen der Schiffstheorie

 

6

HA oder KL

7.6.1. Schiffssicherheitsanalyse

2

 

 

7.6.2. Seeverhalten, Manövrieren

2

 

 

7.6.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Vertiefung Yachtbau und Faserverbundwerkstoffe

 

 

 

Modul 7.7 Rechnergestützter Yachtentwurf

 

6

 

7.7.1. Numerische Verfahren im Yachtbau

2

 

HA

7.7.2. Projektorientierte Anwendung von FVW in Entwurf, Konstruktion und Fertigung

2

 

HA

7.7.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS, in der Regel 6 Credits pro Modul.

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PR - Projektarbeit.

4

SL - Studienleistung: Studienleistungen bestehen aus unbenoteten Übungen, die durch Laborversuche, Laborprotokolle, Projektbesprechungen und Zeichnungsübungen erweitert werden können. Die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen 5.2 bis 5.4 „Praxis“ stellt eine Studienleistung dar.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.