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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:21.01.2019 Inkrafttreten01.10.2023 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.ABl. S. 1049)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 420
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 21. Januar 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 420), zuletzt geändert durch Ordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.ABl. S. 1049)"

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juris-Abkürzung: WIngWIStudBacfPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WIngWIStudBacfPO BR 2019
Ausfertigungsdatum:21.01.2019
Gültig ab:01.09.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 420
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
(Fachspezifischer Teil)
Vom 21. Januar 2019
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.ABl. S. 1049)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 2. Mai 2019 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), die vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 15. Mai 2018 (Brem.ABl. S. 453) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein integriertes Auslandsstudium, die Bachelorarbeit sowie das Kolloquium.

(2) Der Beginn des integrierten Auslandsstudiums ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens sechsundneunzig Leistungspunkten zulässig, darunter aus den Modulen ,Fremdsprache Englisch‘, ,Mathematik I‘, ,Mathematik II‘ und ,Vorbereitung Ausland’.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium/Praktisches Auslandssemester

(1) Das integrierte Auslandsstudium findet in der Regel im 5. und 6. Semester statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einem praktischen Auslandssemester. Die im Gastland absolvierten Module müssen inhaltlich auf die Vorgaben zu den Auslandsmodulen abgestimmt sein und vorab durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Auslandsbeauftragten des Studiengangs genehmigt werden.

(2) Im Rahmen des theoretischen Studiensemesters sollen insgesamt vier Module zu jeweils 6 Leistungspunkten an einer ausländischen Hochschule absolviert werden. Studierende können dabei entweder ein wirtschaftswissenschaftlich oder technisch orientiertes Auslandsstudium wählen.

(3) Für das wirtschaftswissenschaftliche Auslandsstudium gelten folgende Regelungen:

Es sind zwei unterschiedliche Wahlpflichtmodule (WSP1 und WSP2, Mindestumfang insgesamt 12 ECTS) aus jeweils einem der Themenbereiche Organisation/Personalmanagement, Marketing/Internationales Marketing, Controlling/ Internationales Controlling und Operations Management/Logistik zu wählen. Die Inhalte der Module sollen dabei nicht bereits im Curriculum vorhandene Inhalte wiederholen, sondern diese erweitern oder andere Themenschwerpunkte abdecken. Zwei Module sind thematisch frei wählbar. Ein Themenbereich kann nicht mehrfach gewählt werden.

(4) Für das technisch orientierte Auslandsstudium gelten folgende Regelungen:

Es sind zwei Module als Wahlpflichtmodule zu erbringen (TSP1 und TSP2, Mindestumfang 12 ECTS), die technische Themenbereiche abdecken (bspw. Mechatronik, Regelungstechnik oder Produktionssystematik). Die Inhalte der Module sollen dabei nicht bereits im Curriculum vorhandene Inhalte wiederholen, sondern diese entweder erweitern oder andere Themenschwerpunkte abdecken. Zwei Module sind thematisch frei wählbar. Ein Themenbereich kann nicht mehrfach gewählt werden.

(5) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(6) Das praktische Auslandssemester hat einen Umfang von mindestens 20 Wochen.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen erbracht; daneben sind folgende weiteren Formen möglich:

1.

Fallstudie: Eine Fallstudie stellt eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem praxisorientierten Problembereich dar.

2.

Projektbericht: Der Projektbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung auf wissenschaftlichem Niveau, die im Rahmen des Moduls Bachelorprojekt zu präsentieren ist, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird und mindestens folgende Inhalte aufweist:

a)

Ein Exposé zur geplanten Bachelorthesis, das Aufschluss über die Problemstellung, den geplanten Gang der Untersuchung, die vorgesehene Grobstruktur, die einzusetzenden Methoden sowie die angestrebten Ergebnisse der Bachelorthesis gibt,

b)

ein Verzeichnis der untersuchten und noch zu untersuchenden Quellen,

c)

gegebenenfalls einen Anhang über geeignete Praxiskontakte (zum Beispiel Rahmenbedingungen, Datenverfügbarkeit, Ressourcen).

(3) Die Projektarbeit (§ 7 Absatz 2 Nummer 5 AT-BPO) ist in der Regel innerhalb von vier Wochen zu erbringen.

(4) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(5) Studienleistungen werden in Form von experimentellen Arbeiten und Hausarbeiten erbracht, wobei an Bearbeitungstiefe und Bearbeitungsdauer geringere Anforderungen als bei Prüfungsleistungen zu stellen sind.

§ 4
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist.

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen. Die Bachelorthesis ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben.

(4) Die Bachelorthesis kann auf Antrag in englischer Sprache angefertigt werden.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus dem arithmetischen Mittel der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandene Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“).

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten das Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 29. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 212), die zuletzt durch Ordnung vom 17. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 752) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach Anlage 1 in der bis zum 31. August 2019 gültigen Fassung ab. Sie können die Bachelorprüfung auf Antrag nach Anlage 1 in der ab 1. September 2019 gültigen Fassung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2023. Danach ist die Bachelorprüfung nach Anlage 1 in der seit 1. September 2019 gültigen Fassung abzulegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

 

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung/
Studienleistung3

 

 

 

 

Modul 1.1 Mathematik I

 

6

KL

1.1.1. Mathematik I

4

 

 

1.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.2 Physik

 

6

KL

1.2.1. Physik

2

 

 

1.2.2. Elektrotechnik

2

 

 

1.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.3 Werkstofftechnik

 

6

KL

1.3.1. Werkstofftechnik

4

 

 

1.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.4 Wirtschaftswissenschaften

 

6

KL oder PF

1.4.1. VWL

2

 

 

1.4.3. BWL

2

 

 

1.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 1.5 Fremdsprache Englisch

 

6

KL oder MP

1.5.1. Englisch

4

 

 

 

 

 

 

Modul 2.1 Mathematik II

 

6

KL

2.1.1. Mathematik II

4

 

 

2.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.2 Qualitätsmanagement und Messtechnik

 

6

KL oder PF

2.2.1. Qualitätsmanagement und Messtechnik

4

 

 

2.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.3 Informatik

 

6

KL oder HA

2.3.1. Informatik Grundlagen 1

2

 

 

2.3.2. Informatik Grundlagen 2

2

 

 

2.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.4 Nationales Recht

 

6

KL oder HA

2.4.1. BGB

2

 

 

2.4.2. HGB

2

 

 

2.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 2.5 BWL: Finanzmanagement

 

6

KL

2.5.1. Wirtschaftsmathematik und Statistik

2

 

 

2.5.2. Investition und Finanzierung

2

 

 

2.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.1 Produktions- und Prozesstechnologie

 

6

KL

3.1.1. Fertigungstechnologie

4

 

 

3.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.2 Energietechnik

 

6

(KL + 2SL) oder PF

3.2.1. Technische Wärmelehre

2

 

 

3.2.2. Energietechnik

2

 

 

3.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.3 Technische Mechanik

 

6

KL

3.3.1. Technische Mechanik

4

 

 

3.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.4 BWL: Rechnungswesen

 

6

KL

3.4.1. Externes Rechnungswesen

2

 

 

3.4.2. Internes Rechnungswesen

2

 

 

3.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 3.5 BWL: Personal und Organisation, Marketing

 

6

KL oder PF

3.5.1. Personal und Organisation

2

 

 

3.5.2. Marketing

2

 

 

3.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 4.1 Technische Konstruktion

 

6

KL oder PF

4.1.1. Maschinenelemente

2

 

 

4.1.2. Konstruktion/CAD

2

 

 

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.2 Logistische Systeme und Materialfluss

 

6

KL oder PF

4.2.1. Logistische Systeme und Materialfluss

4

 

 

4.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.3 Enterprise Resource Planning ERP

 

6

KL oder PF

4.3.1. PPS/Geschäftsprozesse

2

 

 

4.3.2. PPS/Geschäftsprozesse

2

 

 

4.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.4 Projektmanagement

 

6

R oder PA

4.4.1. Projektmanagement

4

 

 

4.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 4.5 BWL: International Management

 

6

PF

4.5.1. International Management

2

 

 

4.5.2. International External Auditing

2

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 5.1 Vorbereitung Ausland

 

6

PF (unbenotet)

5.1.1. Interkulturelle Kommunikation

2

 

 

5.1.3. Social Skills

2

 

 

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.2 Ausland

 

6

 

5.2.1. Wahlpflichtmodul WSP1 oder TSP1

 

 

 

Modul 5.3 Ausland

 

6

 

5.3.1 Wahlpflichtmodul WSP2 oder TSP2

 

 

 

Modul 5.4 Ausland

 

6

 

5.4.1 Wahlpflichtmodul 1

 

 

 

Modul 5.5 Ausland

 

6

 

5.5.1 Wahlpflichtmodul 2

 

 

 

 

 

 

 

Modul 6.1 bis 6.4 Auslandspraktikum

 

24

 

Modul 6.5 Nachbereitung Ausland

 

6

PR und B

6.5.1. Expatriateerfahrung / Cases / Präs.

4

 

 

6.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.1 Schwerpunkt 1 (WPM)

 

6

je nach Wahl des SP

7.1.1. Modul 1, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

7.1.2. Modul 1, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

7.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.2 Schwerpunkt 2 (WPM)

 

6

je nach Wahl des SP

7.2.1. Modul 2, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

7.2.2. Modul 2, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

7.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.3 Technisches Produktmanagement

 

6

KL oder HA oder R

7.3.1. Technisches Innovationsmanagement

2

 

 

7.3.2. PDM EDM Produktdatenmanagement

2

 

 

7.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.4 Bachelorprojekt

 

6

PROB (unbenotet)

7.4.1. Bachelorprojekt

4

 

 

7.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 7.5 Bachelorthesis

 

6

 

7.5.1. Bachelorthesis

4

 

 

 

 

 

 

Summen

133

210

 

 

 

 

 

Schwerpunkte4:

 

 

 

Modul 7.6 SP 1: Internationales Marketing

 

(6)

KL oder PF

7.6.1. International Industrial Marketing

(2)

 

 

7.6.2. Innovationsmanagement

(2)

 

 

7.6.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 7.7 SP 2: Internationales Controlling

 

(6)

R oder PF

7.7.1. Functional / Industry Controlling

(2)

 

 

7.7.2. Planning and Reporting

(2)

 

 

7.7.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 7.8 SP 3: Logistics / Operat. Management

 

(6)

KL oder MP

7.8.1. Logistics / Operat. Management

(4)

 

 

7.8.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Fußnoten

1

Semesterwochenstunden Kontaktstudium

2

Leistungspunkte

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, FS - Fallstudie, B - Auslands- und Praxissemesterbericht, PF - Portfolio, PR - Präsentation, PA - Projektarbeit, PROB - Projektbericht, SL - Studienleistung; „unbenotet“: Die Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

4

Im 7. Semester ist aus 2 von 3 Schwerpunkten je ein Modul zu belegen.


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