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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Therapiewissenschaften Logopädie / Physiotherapie (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:22.06.2021 Inkrafttreten01.10.2022 Zuletzt geändert durch:Überschrift und Eingangsformel geändert, Anlage neu gefasst durch Ordnung vom 1. November 2022 (Brem.ABl. S. 1045)
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 746
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Therapiewissenschaften Logopädie / Physiotherapie (Fachspezifischer Teil) vom 22. Juni 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 746), zuletzt Überschrift und Eingangsformel geändert, Anlage neu gefasst durch Ordnung vom 1. November 2022 (Brem.ABl. S. 1045)"

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juris-Abkürzung: ThWissLogPhBacfPO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ThWissLogPhBacfPO BR 2021
Ausfertigungsdatum:22.06.2021
Gültig ab:01.10.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 746
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Therapiewissenschaften Logopädie / Physiotherapie
(Fachspezifischer Teil)
Vom 22. Juni 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und Eingangsformel geändert, Anlage neu gefasst durch Ordnung vom 1. November 2022 (Brem.ABl. S. 1045)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 16. Juli 2021 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), den vom Fakultätsrat der Fakultät 3 (Gesellschaftswissenschaften) auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019), sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Therapiewissenschaften Logopädie / Physiotherapie in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 27. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1080) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet die Bachelorthesis.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte.

(3) An der Hochschule Bremen werden Module im Umfang von 90 Leistungspunkten studiert. Weitere 90 Leistungspunkte werden durch Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung an einer Fachschule des Gesundheitswesens in den Berufszweigen Logopädie oder Physiotherapie der Bundesrepublik Deutschland mit bestandenem Staatsexamen oder einem adäquaten Beruf gemäß § 124 Absatz 2 SGB V vor Aufnahme des Studiums erbracht.

(4) Die nach Anlage 1 zu absolvierenden Prüfungen beziehen sich auf die nach der Anerkennungsentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 2 zugeordnete jeweilige Fachrichtung Logopädie oder Physiotherapie.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Prüfungsleistungen können neben den im AT-BPO genannten Formen auch als Fallstudie erbracht werden. Eine Fallstudie stellt im Sinne eines Fallberichtes eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung mit einem praxisorientierten Problembereich dar; die Themenstellung, die Form und die Bearbeitungsfrist werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt.

(2) Im Rahmen der Projektarbeit nach § 7 Absatz 5 Nummer 5 AT-BPO soll ein zentraler Aspekt ausgearbeitet und im Weiteren schriftlich und mündlich dargelegt werden. Die Umfänge der schriftlichen Ausarbeitung und mündlichen Präsentation richten sich nach dem Thema und werden durch die Prüferin oder den Prüfer festgelegt.

(3) Alle Prüfungsleistungsformen außer Klausuren können in Form der Gruppenarbeit erbracht werden. Gleichzeitig können die Studierenden für diese Prüfungsformen Themen vorschlagen.

§ 3
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

-

zwei Professorinnen oder Professoren,

-

zwei Studierenden,

-

einem Mitglied des Prüfungsamts mit beratender Stimme.

(2) Die Stimmen der Professorinnen oder Professoren werden mit dem Faktor zwei gewichtet.

§ 4
Bachelorthesis

(1) Die Bearbeitungsfrist der Bachelorthesis beträgt neun Wochen.

(2) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher Sprache oder, nach Absprache mit der oder dem ersten Prüfenden, in englischer Sprache zu verfassen; in beiden Fällen ist eine Zusammenfassung in deutscher und ein Abstract in englischer Sprache erforderlich. Die Arbeit ist in zwei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie auf Datenträger abzuliefern.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorthesis und zu 85 % aus den Noten der Prüfungsleistungen der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“ („B. Sc.“).

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Therapiewissenschaften Logopädie und Physiotherapie (Fachspezifischer Teil) vom 30. Juni 2015 (Brem.ABl. S. 726), die zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 973) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2023. Danach muss die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung abgelegt werden mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen anerkannt werden können.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

 

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung3

4.1 Einführung in die empirische Forschung für Therapieberufe

 

6

KL

4.1.1 Qualitative Forschungsmethoden: Grundlagen

2

 

SL

4.1.2 Quantitative Forschungsmethoden: Grundlagen

2

 

 

4.1.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

4.2 Wissenschaftliches Arbeiten und evidenzbasierte Praxis
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

HA o. PF

4.2.1 L Wissenschaftliches Arbeiten

2

 

 

4.2.2 L Evidenzbasierte Praxis

2

 

 

4.2.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

4.2.1 P Wissenschaftliches Arbeiten

(2)

 

 

4.2.2 P Evidenzbasierte Praxis

(2)

 

 

4.2.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

4.3 Clinical Reasoning: Grundlagen
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

FS o. R

4.3.1 L Klinische Entscheidungsfindung: Theorie

2

 

 

4.3.2 L Klinische Entscheidungsfindung: Anwendung

2

 

 

4.3.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

4.3.1 P Klinische Entscheidungsfindung: Theorie

(2)

 

 

4.3.2 P Klinische Entscheidungsfindung: Anwendung

(2)

 

 

4.3.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 4.4 Fachenglisch
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

PF4

4.4.1 L Fachenglisch I

2

 

 

4.4.2 L Fachenglisch II

2

 

 

4.4.1 P Fachenglisch I

(2)

 

 

4.4.2 P Fachenglisch II

(2)

 

 

Modul 4.5 Gesundheitssystem
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

PR o. R

4.5.1 L Deutsches Gesundheitssystem im internationalen Vergleich

2

 

 

4.5.2 L Gesundheitswirtschaft / Professionsentwicklung

2

 

 

4.5.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

4.5.1 P Deutsches Gesundheitssystem im internationalen Vergleich

(2)

 

 

4.5.2 P Gesundheitswirtschaft / Professionsentwicklung

(2)

 

 

4.5.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 5.1 Vertiefung in die empirische Forschung der Therapieberufe

 

6

R o. FS

5.1.1 Qualitative Forschungsmethoden: Vertiefung

2

 

 

5.1.2 Quantitative Forschungsmethoden: Vertiefung

2

 

 

5.1.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 5.2 Wissenschaftliches Praxisprojekt
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

HA

5.2.1 L Einführung Projektmanagement

2

 

 

5.2.2 L Entwicklung Projektarbeit

2

 

 

5.2.2 L Modulbezogene Übung

1

 

 

5.2.1 P Einführung Projektmanagement

(2)

 

 

5.2.2 P Entwicklung Projektarbeit

(2)

 

 

5.2.2 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 5.3 Clinical Reasoning Vertiefung
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

PR o. R

5.3.1 L Klinische Diagnostik: Theorie

2

 

 

5.3.2 L Klinische Diagnostik: Anwendung

2

 

 

5.3.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

5.3.1 P Klinische Diagnostik: Theorie

(2)

 

 

5.3.2 P Klinische Diagnostik: Anwendung

(2)

 

 

5.3.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 5.4 Ethik und Diversität
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

HA

5.4.1 L Theorie

2

 

 

5.4.2 L Intervention

2

 

SL

5.4.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

5.4.1 P Theorie

(2)

 

 

5.4.2 P Intervention

(2)

 

SL

5.4.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 5.5 L Wahlpflichtmodul - Schwerpunkt Logopädie
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)5

 

6

PF4

5.5.1 L Wahlpflichtveranstaltung I

2

 

 

5.5.2 L Wahlpflichtveranstaltung II

2

 

 

5.5.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

5.5.1 P Wahlpflichtveranstaltung I

(2)

 

 

5.5.2 P Wahlpflichtveranstaltung II

(2)

 

 

5.5.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 6.1 Kommunikation und Management

 

6

PR4 o. PF4

6.1.1 Personalführung/Leitung

2

 

 

6.1.2 Kommunikation im Therapieprozess

2

 

 

6.1.3 Modulbezogene Übung

1

 

 

Modul 6.2 Wissenschaftliches Praxisprojekt
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

PA

6.2.1 L Umsetzung

2

 

 

6.2.2 L Projektkolloquium

2

 

 

6.2.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

6.2.1 P Umsetzung

(2)

 

 

6.2.2 P Projektkolloquium

(2)

 

 

6.2.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 6.3 Clinical Reasoning: Mentoring
(Schwerpunkt Logopädie / Physiotherapie)

 

6

PR o. FS

6.3.1 L Klinisches Mentoring: Grundlagen

2

 

 

6.3.2 L Klinisches Mentoring: Vertiefung

2

 

 

6.3.3 L Modulbezogene Übung

1

 

 

6.3.1 P Klinisches Mentoring: Grundlagen

(2)

 

 

6.3.2 P Klinisches Mentoring: Vertiefung

(2)

 

 

6.3.3 P Modulbezogene Übung

(1)

 

 

Modul 6.4 Bachelorthesis

 

12

BT

6.4.1 Bachelorthesis

4

 

 

Summe

68

90

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstunden.

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.

3

Formen der Prüfungs- und gegebenenfalls Studienleistungen:

BT - Bachelorthesis und Kolloquium, FS -Fallstudie, HA -Hausarbeit, KL -Klausur, PA-Projektarbeit,

PR - Präsentation, R - ausgearbeitetes Referat, PF - Portfolio;

SL - Studienleistung: Studienleistungen werden in Form von Übungsaufgaben erbracht; Art und Umfang der zu bearbeitenden Aufgaben werden durch die Lehrende oder den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung festgelegt.

4

Unbenotete Prüfungsleistung.

4

Unbenotete Prüfungsleistung.

4

Unbenotete Prüfungsleistung.

4

Unbenotete Prüfungsleistung.

5

Die jeweils zur Verfügung stehenden Veranstaltungen ergeben sich aus dem Modulhandbuch.


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